{"id":218,"date":"2021-10-10T17:06:15","date_gmt":"2021-10-10T17:06:15","guid":{"rendered":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/?p=218"},"modified":"2021-10-10T17:06:15","modified_gmt":"2021-10-10T17:06:15","slug":"familienbonus-bitte-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/?p=218","title":{"rendered":"Familienbonus: bitte beachten!"},"content":{"rendered":"\n<p>hier einige wichtige Infos zum Familienbonus:<\/p>\n\n\n\n<p>Familienbonus: Das gilt es zu beachten<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Wer den Familienbonus \u00fcber den Arbeitgeber bezieht, muss ihn beim Steuerausgleich nochmals beantragen \u2013 sonst droht R\u00fcckzahlung<\/h5>\n\n\n\n<p>Viele ArbeitnehmerInnen werden in den kommenden Wochen eine ArbeitnehmerInnen-Veranlagung (fr\u00fcher: Steuerausgleich) machen. Erstmals k\u00f6nnen Eltern bei ihrem Steuerausgleich den \u201eFamilienbonus plus\u201c beantragen und so einen steuerlichen Vorteil von bis zu 1.500 Euro pro Jahr und Kind erhalten. Um keine b\u00f6se \u00dcberraschung zu erleben, m\u00fcssen aber beim Familienbonus einige Punkte beachtet werden. oegb.at hat die wichtigsten Informationen f\u00fcr Eltern zusammengefasst.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Familienbonus \u00fcber Gehaltsabrechnung<\/h5>\n\n\n\n<p>Viele ArbeitnehmerInnen haben den Familienbonus bereits letztes Jahr&nbsp;<strong>\u00fcber die Gehaltsabrechnung&nbsp;<\/strong>ber\u00fccksichtigen\/auszahlen lassen. Ganz wichtig: Sie m\u00fcssen diesen<strong>&nbsp;trotzdem auch im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung noch einmal beantragen<\/strong>. Tun sie das nicht, droht eine R\u00fcckzahlung an das Finanzamt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201cWahlfreiheit giblt auch f\u00fcr getrenntlebende Eltern.\u201d<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image\"><a href=\"https:\/\/wohnservicewien.betriebsratsblog.at\/2020\/02\/24\/familienbonus-bitte-beachten\/little-girl-wearing-eyeglasses-writes-in-notebook-at-table-witj\/\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/wohnservicewien.betriebsratsblog.at\/wp-content\/uploads\/sites\/39\/2020\/02\/steuern2-300x188.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-13478\"\/><\/a><\/figure>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Aufteilung zwischen den Eltern<\/h5>\n\n\n\n<p>Die Wahlfreiheit erm\u00f6glicht den Eltern, den Steuervorteil optimal zu n\u00fctzen. Bei mehreren Kindern k\u00f6nnen sie auch entscheiden, welche Variante f\u00fcr welches Kind (z.B. halbe-halbe f\u00fcr ein Kind und ein ganzer Familienbonus f\u00fcr das andere Kind) gew\u00e4hlt wird. Die Wahlfreiheit gilt auch f\u00fcr getrenntlebende Eltern.<\/p>\n\n\n\n<p>Es gibt&nbsp;<strong>drei verschiedene Varianten<\/strong>&nbsp;f\u00fcr die Aufteilung:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u201eMama*-Papa*-Kind\u201c-Familie<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn die Eltern in einer Partnerschaft und im gemeinsamen Haushalt leben, dann ist es m\u00f6glich, dass die Mutter oder der Vater bei der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung den vollen Familienbonus beantragt oder beide halbe-halbe machen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Eltern leben getrennt, Unterhaltsabsetzbetrag geb\u00fchrt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die zweite Variante ist: Die Eltern sind getrennt, ein Elternteil zahlt Unterhalt. Auch da ist die Wahlfreiheit gegeben: Entweder voll bei der Mutter, voll beim Vater oder halbe-halbe (im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Eltern leben getrennt, kein Unterhalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Falls der Unterhalt nicht geleistet wird und die unterhaltsverpflichtende Person den Familienbonus nicht erhalten kann, dann beantragt die Person, die Familienbeihilfe bezieht, den vollen Familienbonus. Gut zu wissen \u2013 in diesem Fall: Sogar der Stiefvater oder die Stiefmutter kann den Familienbonus beantragen. Voraussetzung daf\u00fcr ist aber eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Eine Lebensgemeinschaft muss jedoch f\u00fcr mehr als sechs Monate in einem Kalenderjahr bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p>K\u00f6nnen sich die Eltern nicht \u00fcber die Aufteilung des Familienbonus einigen, dann geb\u00fchren beiden Elternteilen je 50 Prozent. Wer glaubt, seiner oder ihrem ehemaligen PartnerIn eines \u201eauswischen\u201c zu k\u00f6nnen, der irrt. Beantragt n\u00e4mlich ein getrennter Elternteil den ganzen Familienbonus, der anderen den halben, muss Ersterer mit einer Steuerr\u00fcckzahlung rechnen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201cWenn jemand wenig verdient, kann es sein, dass kein Familienbonus zusteht.\u201d<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Das Beste herausholen<\/h5>\n\n\n\n<p>Bei der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung ist zu beachten, dass man m\u00f6glichst viel Geld herausholt. Wie das am besten funktioniert, ist abh\u00e4ngig von den Einkommensverh\u00e4ltnissen: Wenn jemand wenig verdient, kann es sein, dass ihm\/ihr kein Familienbonus zusteht. Dann w\u00e4re es kl\u00fcger, wenn der andere Elternteil den Familienbonus beantragt \u2013 auch wenn beide getrennt sind.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>Der Familienbonus (FB+) ist ein Absetzbetrag, der den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ersetzt. Er wird nur auf Antrag gew\u00e4hrt, entweder monatlich \u00fcber die Lohnverrechnung oder j\u00e4hrlich nachtr\u00e4glich \u00fcber die ArbeitnehmerInnenveranlagung.<\/p><p>H\u00f6he bis zum 18. Geburtstag:<br>1.500 Euro f\u00fcr jedes Kind pro Jahr oder 125 Euro pro Monat<br>H\u00f6he nach dem 18. Geburtstag:<br>500,16 Euro f\u00fcr jedes Kind pro Jahr oder 41,68 Euro pro Monat<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Der AlleinverdienerInnen-, AlleinerzieherInnen-, Unterhaltsabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag bleiben unver\u00e4ndert erhalten.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Familienbonus plus \u2013 weitere Fakten<\/h5>\n\n\n\n<p>Bis zu einem Bruttolohn von 1.099 Euro kann man keinen Familienbonus erhalten.<br>F\u00fcr AlleinerzieherInnen oder AlleinverdienerInnen mit niedrigen Einkommen gibt es den Kindermehrbetrag in der H\u00f6he von 250 Euro pro Kind und Jahr.<br>Bei einem Bruttolohn von beispielsweise 1.255 Euro kann man den halben Familienbonus plus f\u00fcr ein Kind nur im Zuge der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung und leider nur zum Teil erhalten (400 Euro\/Jahr).<br>Wenn das Gehalt mindestens 1.394 Euro brutto ausmacht, dann ist ein halber Familienbonus f\u00fcr ein Kind im Ausma\u00df von 62,50 Euro monatlich m\u00f6glich.<br>Wirkt sich der Familienbonus nicht zur G\u00e4nze in der Lohnverrechnung aus, sind zus\u00e4tzlich bis zu 400 Euro (bzw. 33 Euro monatlich) Negativsteuer im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung m\u00f6glich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>hier einige wichtige Infos zum Familienbonus: Familienbonus: Das gilt es zu beachten Wer den Familienbonus \u00fcber den Arbeitgeber bezieht, muss ihn beim Steuerausgleich nochmals beantragen \u2013 sonst droht R\u00fcckzahlung Viele ArbeitnehmerInnen werden in den kommenden Wochen eine ArbeitnehmerInnen-Veranlagung (fr\u00fcher: Steuerausgleich) machen. 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