{"id":289,"date":"2022-03-14T10:45:27","date_gmt":"2022-03-14T10:45:27","guid":{"rendered":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/?p=289"},"modified":"2022-03-14T10:45:33","modified_gmt":"2022-03-14T10:45:33","slug":"betriebsvereinbarung-zur-gleitenden-arbeitszeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/?p=289","title":{"rendered":"Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit"},"content":{"rendered":"\n<p>Hier der Vergleich der Versionen.<\/p>\n\n\n\n<p>Aktuelle Letztversion<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-left has-black-color has-text-color\"><strong>14. Eingriffsm\u00f6glichkeiten der Arbeitgeberin (Eingriffsvorbehalte)<\/strong><br>Grunds\u00e4tzlich wird festgehalten, dass alle beigef\u00fcgten Anh\u00e4nge einen wesentlichen Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung bilden und dauerhafte \u00c4nderungen nur in beiderseitigem Einvernehmen der Parteien ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.<br>Dennoch ist es aufgrund von kurzfristig eintretenden betrieblichen Ereignissen notwendig, dass der Arbeitgeber die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, in die vorgegebenen Regelungen der Gleitzeit einseitig einzugreifen. Dies kann nach Ma\u00dfgabe der folgenden Bestimmungen geschehen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-left\">a.) Die Arbeitgeberin beh\u00e4lt sich das Recht vor, f\u00fcr kurzfristig eingetretene, nicht planbare Ereignisse und in sachlich begr\u00fcndeten F\u00e4llen ausnahmsweise in die Zeitsouver\u00e4nit\u00e4t der Arbeitnehmer<em>innen einzugreifen und die Arbeitszeit individuell oder f\u00fcr bestimmte Gruppen nach den jeweils vorliegenden betrieblichen Erfordernissen vorzugeben. In der Regel wird der einseitige Zeiteingriff nur f\u00fcr Sondersituationen (u.a. Krankenstandsvertretungen, COVID-bedingte Ausf\u00e4lle, Sitzungen in Notf\u00e4llen), die nur eine relativ kurze Zeit andauern, im unbedingt erforderlichen Ausma\u00df und so schonend wie m\u00f6glich eingesetzt. <\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-left\"><em>b) In F\u00e4llen von planbaren externen Veranstaltungen (z.B. mobile Beratung, Wohnrundfahrten) ist die Arbeitgeberin berechtigt, innerhalb des f\u00fcr die jeweiligen Organisationseinheiten geltenden Gleitzeitrahmens, mit einer Vorank\u00fcndigung von mindestens zwei Wochen und unter einer gleichzeitigen Information an den Betriebsrat, in die Zeitsouver\u00e4nit\u00e4t der Arbeitnehmer<\/em>innen einzugreifen und die Arbeitszeit individuell oder f\u00fcr bestimmte Gruppen nach den jeweils vorliegenden betrieblichen Erfordernissen vorzugeben.<br>Auf Verlangen des Betriebsrates ist \u00fcber eine solche Information zu beraten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-left\">Die Punkte a \u2013 b gelten sowohl f\u00fcr die Kernzeit und f\u00fcr die Funktionszeit. Auf die<br>ber\u00fccksichtigungsw\u00fcrdigen Interessen der Arbeitnehmer*innen ist Bedacht zu nehmen.\u201c<br><\/p>\n\n\n\n<p>Version vom J\u00e4nner 2022<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-group\"><div class=\"wp-block-group__inner-container is-layout-flow wp-block-group-is-layout-flow\">\n<div class=\"wp-block-group\"><div class=\"wp-block-group__inner-container is-layout-flow wp-block-group-is-layout-flow\">\n<p>14. Eingriffsm\u00f6glichkeiten der Arbeitgeberin (Eingriffsvorbehalte)<br>Grunds\u00e4tzlich wird festgehalten, dass alle beigef\u00fcgten Anh\u00e4nge einen wesentlichen Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung bilden und dauerhafte \u00c4nderungen (lit.c.) nur im beidseitigen Einvernehmen der Parteien ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Die Arbeitgeberin beh\u00e4lt sich das Recht vor, f\u00fcr kurzfristig eingetretene, nicht planbare Ereignisse und in sachlich begr\u00fcndeten F\u00e4llen, ausnahmsweise in die Zeitsouver\u00e4nit\u00e4t der Arbeitnehmer<em>innen einzugreifen und die Arbeitszeit individuell oder f\u00fcr bestimmte Gruppen nach den jeweils vorliegenden betrieblichen Erfordernissen vorzugeben. In der Regel wird der einseitige Zeiteingriff nur f\u00fcr Sondersituationen (u.a. Krankenstandsvertretungen, COVID-bedingte Ausf\u00e4lle, Sitzungen in Notf\u00e4llen), die nur eine kurze Zeit andauern, im unbedingt erforderlichen Ausma\u00df und so schonend wie m\u00f6glich, eingesetzt. <\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>b) In F\u00e4llen von planbaren betrieblichen Notwendigkeiten, ist mit einer Vorank\u00fcndigung von mindestens 2 Wochen und einer gleichzeitigen Information an den Betriebsrat, die Arbeitszeit den betrieblichen Erfordernissen anzupassen und zeitlich befristet festzulegen. Auf Verlangen des BR ist \u00fcber eine solche Information zu beraten. Die zeitlich befristeten \u00c4nderungen sind den betroffenen Mitarbeiter<\/em>innen bekanntzugeben. In der Regel wird der Zeiteingriff f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum, jedoch h\u00f6chstens 3 Monate, festgelegt. Danach ist die Situation vor der planbaren betrieblichen Notwendigkeit Wiederherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>c) In F\u00e4llen von dauerhaft betrieblichen Notwendigkeiten, sind mit einer Vorank\u00fcndigung von<br>mindestens 4 Wochen Verhandlungen mit dem Betriebsrat \u00fcber die \u00c4nderung einzelner Teile<br>der Betriebsvereinbarung aufzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Punkte a \u2013 c gelten sowohl f\u00fcr den Gleitzeitrahmen, die Kernzeit und f\u00fcr die<br>Funktionszeit.<br>Auf die ber\u00fccksichtigungsw\u00fcrdigen Interessen der Arbeitnehmer*innen ist besonders in den<br>Punkten a) und b) Bedacht zu nehmen.<\/p>\n<\/div><\/div>\n<\/div><\/div>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hier der Vergleich der Versionen. Aktuelle Letztversion 14. Eingriffsm\u00f6glichkeiten der Arbeitgeberin (Eingriffsvorbehalte)Grunds\u00e4tzlich wird festgehalten, dass alle beigef\u00fcgten Anh\u00e4nge einen wesentlichen Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung bilden und dauerhafte \u00c4nderungen nur in beiderseitigem Einvernehmen der Parteien ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.Dennoch ist es aufgrund von kurzfristig eintretenden betrieblichen Ereignissen notwendig, dass der Arbeitgeber die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, in die vorgegebenen Regelungen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_coblocks_attr":"","_coblocks_dimensions":"","_coblocks_responsive_height":"","_coblocks_accordion_ie_support":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-289","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/289","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=289"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/289\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":295,"href":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/289\/revisions\/295"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=289"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=289"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=289"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}