{"id":89,"date":"2021-10-10T10:42:35","date_gmt":"2021-10-10T10:42:35","guid":{"rendered":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/?p=89"},"modified":"2021-10-10T16:01:49","modified_gmt":"2021-10-10T16:01:49","slug":"geld-bei-krankheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/betriebsrat-wohnservice-wien.com\/?p=89","title":{"rendered":"Geld bei Krankheit"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><\/h1>\n\n\n\n<p>Wer krank wird, muss von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber weiter\u00adhin Entgelt bekommen. Entgelt ist nicht nur Lohn und Ge\u00adhalt. Auch regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberstunden oder Zulagen, im Durch\u00adschnitt gerechnet, geh\u00f6ren dazu.<\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das&nbsp;<strong>Entgelt voll zahlen,<\/strong>&nbsp;sp\u00e4ter&nbsp;<strong>zur H\u00e4lfte<\/strong>. Danach gibt es&nbsp;<strong>Krank\u00aden\u00adgeld<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie lange der Arbeitgeber das Entgelt zahlen muss, h\u00e4ngt von der&nbsp;<strong>Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit<\/strong>&nbsp;ab und ist bei Ar\u00adbeit\u00aderInnen und Angestellten verschieden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ab 1.7.2018<\/strong>&nbsp;gibt es jedoch f\u00fcr Krankenst\u00e4nde, die in Arbeitsjahre fallen, die ab dem 1.7.2018 beginnen, eine weitgehende&nbsp;<strong>Gleich\u00adstell\u00adung von Arbeitern und Angestellten<\/strong>.&nbsp;<strong>Ein Arbeitsjahr be\u00adginnt immer mit dem Eintrittsdatum.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>Beispiel:<br>Ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis hat am 17.8.2016 begonnen. Das Arbeitsjahr beginnt daher immer am 17.8. eines Jahres. Sind Sie somit vom 5.8.2018 \u2013 12.8.2018 krank, gilt das alte Recht; denn das lauf\u00adende Arbeitsjahr hat am 17.8.2017 und damit vor dem 1.7.2018 be\u00adgonn\u00aden.<\/p><p>Sind Sie hingegen von 17.8.2018 \u2013 25.8.2018 krank, gilt das neue Recht. Denn das laufende Arbeitsjahr (17.8.2018 \u2013 16.8.2019) hat in diesem Fall am 17.8.2018 und somit ab dem 1.7.2018 begonnen.<br>Entgeltfortzahlung bei ArbeiterInnen (wenn das Arbeitsjahr vor dem 1.7.2018 begonnen hat)<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p><strong>Angestellte&nbsp;<\/strong>haben in den&nbsp;<strong>ersten 5 Jahren<\/strong>&nbsp;Anspruch auf&nbsp;<strong>6 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung.<\/strong>&nbsp;Erkranken Angestellte innerhalb von 6 Monaten neuerlich, so bekommen sie noch einmal 6 Wochen 50 % Entgeltfortzahlung und 4 Wochen 25% Ent\u00adgelt\u00adfort\u00adzahl\u00adung.<\/p>\n\n\n\n<p>Dauert ein Krankenstand in den ersten 5 Jahren l\u00e4nger als 6 Wochen, besteht Anspruch auf 8 Wochen volles Entgelt, wenn der Krankenstand auf einem Arbeitsunfall beruht.<\/p>\n\n\n\n<p>Tipp<\/p>\n\n\n\n<p>Die Regelungen sind bei Angestellten sehr kompliziert, wenn mehrere Erkrankungen zusammenkommen. In sol\u00adchen F\u00e4llen empfiehlt sich eine Beratung durch Be\u00adtriebs\u00adrat, Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entgeltfortzahlung, wenn das Arbeitsjahr ab dem 1.7.2018 be\u00adgonn\u00aden hat&nbsp;\u2013 in diesem Fall gilt die neue Regelung:<\/h2>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image\"><a href=\"https:\/\/wohnservicewien.betriebsratsblog.at\/2012\/03\/22\/geld-bei-krankheit\/entgeltfortzahlung\/\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/wohnservicewien.betriebsratsblog.at\/wp-content\/uploads\/sites\/39\/2012\/03\/entgeltfortzahlung-300x217.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-13291\"\/><\/a><\/figure>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzlich haben ArbeitnehmerInnen pro&nbsp;<strong>Arbeitsunfall&nbsp;<\/strong>Anspruch auf je&nbsp;<strong>8 Wochen<\/strong>&nbsp;(bzw 10 Wochen nach 15 Arbeitsjahren) volle Entgeltfortzahlung.<br>H\u00f6he der Entgeltfortzahlung<\/p>\n\n\n\n<p><strong>ArbeitnehmerInnen d\u00fcrfen w\u00e4hrend des Krankenstands finanziell nicht schlechter gestellt werden<\/strong>. Sie m\u00fcssen jene Bezahlung er\u00adhalt\u00aden, die sie bekommen h\u00e4tten, wenn die Krankheit nicht eingetreten w\u00e4re (= Ausfallsprinzip).<br>Achtung!<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Ihr Entgelt von Monat zu Monat unterschiedlich ist, steht Ihnen eine Entgeltfortzahlung in der H\u00f6he des Durch\u00adschnittsverdienstes der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu. Dabei sind auch \u00dcberstunden, Pr\u00e4mien, Pro\u00advisionen oder Akkordl\u00f6hne einzurechnen, nicht jedoch Di\u00e4ten oder sonstige Aufwandsers\u00e4tze.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann bekomme ich Krankengeld?<\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ausgesch\u00f6pft ist, springt die Krankenkasse ein und Sie erhalten Krankengeld. Bekommen Sie nur mehr die H\u00e4lfte des Entgelts von Ihrem Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin, zahlt die Krankenkasse das halbe Krankengeld. Kranke Ar\u00adbeit\u00adnehm\u00ader\u00adInnen und freie DienstnehmerInnen bekommen ab dem 4. Tag der Arbeitsunf\u00e4higkeit das Krankengeld, freie DienstnehmerInnen haben allerdings in den ersten drei Tagen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Auch Arbeitslose erhalten ab dem 4.Tag der Arbeitsunf\u00e4higkeit Krankengeld in H\u00f6he der AMS-Leistung.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie m\u00fcssen das Krankengeld bei der Krankenkasse be\u00adan\u00adtrag\u00aden, und daf\u00fcr eine Arbeits- und Entgeltbest\u00e4tigung vor\u00adlegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">H\u00f6he des Krankengeldes<\/h2>\n\n\n\n<p>Die H\u00f6he des Krankengeldes h\u00e4ngt vom Einkommen im letzten Monat vor der Erkrankung und von der H\u00f6he der geleisteten Ent\u00adgelt\u00adfortzahlung ab. Gar kein Krankengeld gibt es f\u00fcr jene Zeit, f\u00fcr die ein Anspruch auf mehr als die H\u00e4lfte des vor dem Krankenstand bezogenen Entgelts besteht. Sinkt der Anspruch auf die H\u00e4lfte des Entgelts, steht Ihnen die H\u00e4lfte des Krankengeldes zu. Sinkt der Anspruch unter die H\u00e4lfte des Entgelts, gibt es volles Krankengeld. Geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte mit Selbstversicherung nach \u00a7 19a ASVG erhalten Krankengeld in H\u00f6he von \u20ac 5,35 t\u00e4glich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">So lange gibt es Krankengeld<\/h2>\n\n\n\n<p>Krankengeld gibt es l\u00e4ngstens 1 Jahr. Wer mindestens 13 Wochen wieder arbeitsf\u00e4hig ist, hat einen neuen Anspruch.<br>So wird das Krankengeld versteuert<\/p>\n\n\n\n<p>Das Krankengeld wird von der Gebietskrankenkasse nur vorl\u00e4ufig besteuert. Dabei werden 30 Euro t\u00e4glich steuerfrei belassen und vom \u00fcbersteigenden Betrag 25 Prozent Steuer einbehalten. Wer Krankengeld bezieht, muss verpflichtend eine Ar\u00adbeit\u00adnehm\u00ader\u00adInn\u00aden\u00adver\u00adan\u00adlag\u00adung machen. Das Krankengeld wird dann regul\u00e4r ge\u00admein\u00adsam mit anderen Eink\u00fcnften versteuert. Wurde zu wenig Steuer vom Krankengeld einbehalten, kommt es zu einer Steuer\u00adnach\u00adford\u00ader\u00adung durch das Finanzamt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie bereits mit den anderen Eink\u00fcnften \u00fcber der Steuergrenze von 12.000 Euro j\u00e4hrlich sind, z.B weil Sie noch einen Teil des Jahres Ihren Gehalt oder Lohn von der Arbeitgeberin bzw. dem Ar\u00adbeit\u00adgeb\u00ader erhalten haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Urlaubsanspruch und Krankenstand<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch bei langen Krankenst\u00e4nden \u2013 wenn kein Ent\u00adgelt\u00adfort\u00adzahl\u00adungs\u00adan\u00ad\u00adspruch mehr besteht \u2013 gibt es den vollen Urlaubsanspruch. Ist also jemand zwei Jahre krank, entsteht trotzdem in beiden Jahren der volle Urlaubsanspruch.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wer erh\u00e4lt kein Krankengeld?<\/h2>\n\n\n\n<p>Keinen Anspruch auf Krankengeld haben Lehrlinge ohne Entgelt, geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte, PraktikantInnen, Krankenpflege- und Hebammensch\u00fclerInnen, PensionistInnen und BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld.<br>Achtung!<\/p>\n\n\n\n<p>Krankengeld gibt es auch dann nicht, wenn die Ar\u00adbeits\u00adun\u00adf\u00e4hig\u00adkeit durch Trunkenheit, Suchtgiftmissbrauch oder eine schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel ent\u00adstand\u00aden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer krank wird, muss von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber weiter\u00adhin Entgelt bekommen. Entgelt ist nicht nur Lohn und Ge\u00adhalt. Auch regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberstunden oder Zulagen, im Durch\u00adschnitt gerechnet, geh\u00f6ren dazu. 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