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Pflegefreistellung
Wenn die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt oder nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder erkranken, können Arbeitnehmer*innen Pflegefreistellung nehmen.
Die Pflegefreistellung wird in unserem Unternehmen wie ein Krankenstand behandelt und eine schriftliche Bestätigung beim Arbeitgeber muss erst ab dem 3. Tag vorgelegt werden. Wie bei einem Krankenstand muss aber auch eine Pflegefreistellung ab dem 1. Tag gemeldet werden. Ihr müsst auch angeben, für wen Ihr diese Pflegefreistellung benötigt.
Neu ab 1. November 2023
- Du hast für alle Personen, mit denen Du im gemeinsamen Haushalt lebst (Haushaltsmitglieder) ein Recht auf Pflegefreistellung – somit zB. auch für Geschwister.
- Für nahe Angehörige hast Du auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt.
Nahe Angehörige / Haushaltsmitglieder erkranken (Krankenpflegefreistellung)
Wenn Du wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder eines Haushaltsmitglieds nicht arbeiten gehen kannst, hast Du Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.
Nahe Angehörige sind:
- leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder
- im gemeinsamen Haushalt lebende, leibliche Kinder von Ehegatt*innen, eingetragenen Partner*innen oder Lebensgefährt*innen
- Enkelkinder und Urenkelkinder
- Ehegatt*innen, eingetragene Partner*innen und Lebensgefährt*innen
- Eltern (auch Wahl- und Pflegeeltern)
- Großeltern, Urgroßeltern
Kind muss ins Spital (Begleitungsfreistellung)
- Für die Begleitung Deines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus (Heil- oder Pflegeanstalt) kannst Du Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem 10. Geburtstag). Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.
- Das leibliche Kind Deines Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten oder Deiner Ehegattin/eingetragenen Partnerin/Lebensgefährtin kannst Du bis zum 10. Geburtstag des Kindes ins Krankenhaus begleiten, wenn Du mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst.
Betreuungsfreistellung
Pflegefreistellung kannst Du auch dann nehmen, wenn Du wegen der notwendigen Betreuung Deines gesunden Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) an der Arbeitsleistung verhindert bist, weil die Person, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist – z.B. weil sie erkrankt ist, ins Krankenhaus musste, verstorben ist etc. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.
Betreuungsfreistellung kannst Du auch für leibliche Kinder Deiner Ehegattin, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin bzw. Deines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten in Anspruch nehmen, wenn Du mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst.
Wann habe ich Anspruch?
Den Anspruch auf Pflegefreistellung hast Du sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Entscheidend ist, ob eine Pflege notwendig ist oder nicht.
Wann ist die Pflege notwendig?
Grundsätzlich musst Du alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles kommt.
Wenn es nicht möglich ist, eine Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles zu verhindern, ist die Pflege notwendig und Du hast Anspruch auf Pflegefreistellung.
Beispielsweise ist eine Pflegefreistellung nicht notwendig, wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann, zum Beispiel Oma oder Opa. Es ist aber davon auszugehen, dass Du Deine nahen Angehörigen bzw. Haushaltsmitglieder selbst pflegen und keinen dritten Personen (z.B. Pflegepersonal) die Pflege übergeben. Sind beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer von den beiden Elternteilen beim kranken Kind bleibt.
Gemeinsamer Haushalt
Ein gemeinsamer Haushalt liegt vor, wenn eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft besteht. Eine polizeiliche Meldung reicht nicht aus – sie ist bloß ein Indiz.
Meldepflicht
Du musst den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich informieren, wenn Du Pflegefreistellung in Anspruch nimmst. Wenn die Firma eine ärztliche Bestätigung als Nachweis verlangt, werden die möglicherweise anfallenden Kosten erstattet.
So viel Geld erhalten Sie
Während der Pflege darfst Du finanziell nicht schlechter gestellt sein. Das heißt: Du bekommst jenes Entgelt, das Du auch bekommen hättest, wenn Du die Pflegefreistellung nicht in Anspruch genommen hättest.
So lange kannst Du Pflegefreistellung beanspruchen
Du hast Anspruch auf 1 Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr – genau gesagt: im Ausmaß Deiner wöchentlichen Arbeitszeit.
Arbeitest Du daher beispielsweise 17 Stunden/Woche hast Du Anspruch auf 17 Stunden Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr; arbeitest Du 37 Stunden/Woche, beträgt Dein Pflegefreistellungsanspruch 37 Stunden pro Arbeitsjahr usw.
Beachtet bitte, dass ein Arbeitsjahr ab dem Eintrittsdatum und nicht ab dem 1. Jänner gerechnet wird.
Die Pflegefreistellung kannst Du wochen-, tage- oder stundenweise nehmen, je nachdem wie Du sie brauchst.
ACHTUNG!
Für alle 3 „Pflegefreistellungsarten“ steht Dir insgesamt 1 Woche pro Arbeitsjahr zu. Egal, wie viele Kinder, nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder Du pflegst oder betreust.
Wenn Du also beispielsweise 3 Kinder hast, hast Du nicht Anspruch auf 3 Wochen Pflegefreistellung, sondern nur 1 Woche.
Für Kinder unter 12 Jahren gibt es eine 2. Woche
Eine zweite Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres (wiederum im Ausmaß Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit) hast Du, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und Du keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen hast.
Leibliche Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) können dieses Recht unabhängig vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts beanspruchen. Für leibliche Kinder von Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenene Partnerinnen und Partnern oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten kannst Du die 2. Woche nur dann in Anspruch nehmen, wenn Du mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebst.
Wenn Dir die Pflegefreistellung nicht zusteht
Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung ausgeschöpft ist und/oder kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen besteht, köannst Du für die notwendige Pflege eines Kindes unter 12 Jahren ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub nehmen, sofern Du noch offenen Urlaub haben. Du musst aber dem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass Du aus diesem Grund Urlaub ohne Vereinbarung nimmst.
Wiederum gilt: Handelt es sich um Dein leibliches Kind, Wahl- oder Pflegekind, ist kein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Handelt es sich hingegen um das leibliche Kind des Partners oder der Partnerin (Ehegatte oder -gattin, Lebensgefährte oder Lebensgefährtin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin) hast Du das Recht auf einseitigen Urlaubsantritt nur dann, wenn Du mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebst.
Da der Urlaub nur zum Zweck der notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren angetreten werden kann, ist der Arbeitgeber berechtigt, für die Dauer des Urlaubsverbrauchs einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen zu fordern. Verlangt der Arbeitgeber z.B. eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.
Familienbonus: bitte beachten!
hier einige wichtige Infos zum Familienbonus:
Familienbonus: Das gilt es zu beachten
Wer den Familienbonus über den Arbeitgeber bezieht, muss ihn beim Steuerausgleich nochmals beantragen – sonst droht Rückzahlung
Viele ArbeitnehmerInnen werden in den kommenden Wochen eine ArbeitnehmerInnen-Veranlagung (früher: Steuerausgleich) machen. Erstmals können Eltern bei ihrem Steuerausgleich den „Familienbonus plus“ beantragen und so einen steuerlichen Vorteil von bis zu 1.500 Euro pro Jahr und Kind erhalten. Um keine böse Überraschung zu erleben, müssen aber beim Familienbonus einige Punkte beachtet werden. oegb.at hat die wichtigsten Informationen für Eltern zusammengefasst.
Familienbonus über Gehaltsabrechnung
Viele ArbeitnehmerInnen haben den Familienbonus bereits letztes Jahr über die Gehaltsabrechnung berücksichtigen/auszahlen lassen. Ganz wichtig: Sie müssen diesen trotzdem auch im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung noch einmal beantragen. Tun sie das nicht, droht eine Rückzahlung an das Finanzamt.
“Wahlfreiheit giblt auch für getrenntlebende Eltern.”
Aufteilung zwischen den Eltern
Die Wahlfreiheit ermöglicht den Eltern, den Steuervorteil optimal zu nützen. Bei mehreren Kindern können sie auch entscheiden, welche Variante für welches Kind (z.B. halbe-halbe für ein Kind und ein ganzer Familienbonus für das andere Kind) gewählt wird. Die Wahlfreiheit gilt auch für getrenntlebende Eltern.
Es gibt drei verschiedene Varianten für die Aufteilung:
„Mama*-Papa*-Kind“-Familie
Wenn die Eltern in einer Partnerschaft und im gemeinsamen Haushalt leben, dann ist es möglich, dass die Mutter oder der Vater bei der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung den vollen Familienbonus beantragt oder beide halbe-halbe machen.
2. Eltern leben getrennt, Unterhaltsabsetzbetrag gebührt
Die zweite Variante ist: Die Eltern sind getrennt, ein Elternteil zahlt Unterhalt. Auch da ist die Wahlfreiheit gegeben: Entweder voll bei der Mutter, voll beim Vater oder halbe-halbe (im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung).
3. Eltern leben getrennt, kein Unterhalt
Falls der Unterhalt nicht geleistet wird und die unterhaltsverpflichtende Person den Familienbonus nicht erhalten kann, dann beantragt die Person, die Familienbeihilfe bezieht, den vollen Familienbonus. Gut zu wissen – in diesem Fall: Sogar der Stiefvater oder die Stiefmutter kann den Familienbonus beantragen. Voraussetzung dafür ist aber eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Eine Lebensgemeinschaft muss jedoch für mehr als sechs Monate in einem Kalenderjahr bestehen.
Können sich die Eltern nicht über die Aufteilung des Familienbonus einigen, dann gebühren beiden Elternteilen je 50 Prozent. Wer glaubt, seiner oder ihrem ehemaligen PartnerIn eines „auswischen“ zu können, der irrt. Beantragt nämlich ein getrennter Elternteil den ganzen Familienbonus, der anderen den halben, muss Ersterer mit einer Steuerrückzahlung rechnen.
“Wenn jemand wenig verdient, kann es sein, dass kein Familienbonus zusteht.”
Das Beste herausholen
Bei der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung ist zu beachten, dass man möglichst viel Geld herausholt. Wie das am besten funktioniert, ist abhängig von den Einkommensverhältnissen: Wenn jemand wenig verdient, kann es sein, dass ihm/ihr kein Familienbonus zusteht. Dann wäre es klüger, wenn der andere Elternteil den Familienbonus beantragt – auch wenn beide getrennt sind.
Der Familienbonus (FB+) ist ein Absetzbetrag, der den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ersetzt. Er wird nur auf Antrag gewährt, entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die ArbeitnehmerInnenveranlagung.
Höhe bis zum 18. Geburtstag:
1.500 Euro für jedes Kind pro Jahr oder 125 Euro pro Monat
Höhe nach dem 18. Geburtstag:
500,16 Euro für jedes Kind pro Jahr oder 41,68 Euro pro Monat
Der AlleinverdienerInnen-, AlleinerzieherInnen-, Unterhaltsabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag bleiben unverändert erhalten.
Familienbonus plus – weitere Fakten
Bis zu einem Bruttolohn von 1.099 Euro kann man keinen Familienbonus erhalten.
Für AlleinerzieherInnen oder AlleinverdienerInnen mit niedrigen Einkommen gibt es den Kindermehrbetrag in der Höhe von 250 Euro pro Kind und Jahr.
Bei einem Bruttolohn von beispielsweise 1.255 Euro kann man den halben Familienbonus plus für ein Kind nur im Zuge der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung und leider nur zum Teil erhalten (400 Euro/Jahr).
Wenn das Gehalt mindestens 1.394 Euro brutto ausmacht, dann ist ein halber Familienbonus für ein Kind im Ausmaß von 62,50 Euro monatlich möglich.
Wirkt sich der Familienbonus nicht zur Gänze in der Lohnverrechnung aus, sind zusätzlich bis zu 400 Euro (bzw. 33 Euro monatlich) Negativsteuer im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung möglich.
Excel-Vorlage Zeitaufzeichnung
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir haben eine ganz praktische Excel-Vorlage zur Zeitaufzeichnung im Netz gefunden und stellen sie Euch hier zum Download zur Verfügung.
Das ist keine “offizielle Vorlage” des Unternehmens, kann aber verwendet werden, falls jemand noch mit Zetteln arbeitet und keine anderes Formular zur Eintragung verwendet wird.
Mit kollegialen Grüßen,
Euer Betriebsratsteam
Geld bei Krankheit
Wer krank wird, muss von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber weiterhin Entgelt bekommen. Entgelt ist nicht nur Lohn und Gehalt. Auch regelmäßige Überstunden oder Zulagen, im Durchschnitt gerechnet, gehören dazu.
Zunächst muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Danach gibt es Krankengeld.
Wie lange der Arbeitgeber das Entgelt zahlen muss, hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und ist bei ArbeiterInnen und Angestellten verschieden.
Ab 1.7.2018 gibt es jedoch für Krankenstände, die in Arbeitsjahre fallen, die ab dem 1.7.2018 beginnen, eine weitgehende Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten. Ein Arbeitsjahr beginnt immer mit dem Eintrittsdatum.
Beispiel:
Ihr Arbeitsverhältnis hat am 17.8.2016 begonnen. Das Arbeitsjahr beginnt daher immer am 17.8. eines Jahres. Sind Sie somit vom 5.8.2018 – 12.8.2018 krank, gilt das alte Recht; denn das laufende Arbeitsjahr hat am 17.8.2017 und damit vor dem 1.7.2018 begonnen.Sind Sie hingegen von 17.8.2018 – 25.8.2018 krank, gilt das neue Recht. Denn das laufende Arbeitsjahr (17.8.2018 – 16.8.2019) hat in diesem Fall am 17.8.2018 und somit ab dem 1.7.2018 begonnen.
Entgeltfortzahlung bei ArbeiterInnen (wenn das Arbeitsjahr vor dem 1.7.2018 begonnen hat)
Angestellte haben in den ersten 5 Jahren Anspruch auf 6 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Erkranken Angestellte innerhalb von 6 Monaten neuerlich, so bekommen sie noch einmal 6 Wochen 50 % Entgeltfortzahlung und 4 Wochen 25% Entgeltfortzahlung.
Dauert ein Krankenstand in den ersten 5 Jahren länger als 6 Wochen, besteht Anspruch auf 8 Wochen volles Entgelt, wenn der Krankenstand auf einem Arbeitsunfall beruht.
Tipp
Die Regelungen sind bei Angestellten sehr kompliziert, wenn mehrere Erkrankungen zusammenkommen. In solchen Fällen empfiehlt sich eine Beratung durch Betriebsrat, Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.
Entgeltfortzahlung, wenn das Arbeitsjahr ab dem 1.7.2018 begonnen hat – in diesem Fall gilt die neue Regelung:
Zusätzlich haben ArbeitnehmerInnen pro Arbeitsunfall Anspruch auf je 8 Wochen (bzw 10 Wochen nach 15 Arbeitsjahren) volle Entgeltfortzahlung.
Höhe der Entgeltfortzahlung
ArbeitnehmerInnen dürfen während des Krankenstands finanziell nicht schlechter gestellt werden. Sie müssen jene Bezahlung erhalten, die sie bekommen hätten, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre (= Ausfallsprinzip).
Achtung!
Wenn Ihr Entgelt von Monat zu Monat unterschiedlich ist, steht Ihnen eine Entgeltfortzahlung in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu. Dabei sind auch Überstunden, Prämien, Provisionen oder Akkordlöhne einzurechnen, nicht jedoch Diäten oder sonstige Aufwandsersätze.
Wann bekomme ich Krankengeld?
Wenn Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ausgeschöpft ist, springt die Krankenkasse ein und Sie erhalten Krankengeld. Bekommen Sie nur mehr die Hälfte des Entgelts von Ihrem Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin, zahlt die Krankenkasse das halbe Krankengeld. Kranke ArbeitnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen bekommen ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld, freie DienstnehmerInnen haben allerdings in den ersten drei Tagen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Auch Arbeitslose erhalten ab dem 4.Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe der AMS-Leistung.
Sie müssen das Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen, und dafür eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vorlegen.
Höhe des Krankengeldes
Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten Monat vor der Erkrankung und von der Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung ab. Gar kein Krankengeld gibt es für jene Zeit, für die ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des vor dem Krankenstand bezogenen Entgelts besteht. Sinkt der Anspruch auf die Hälfte des Entgelts, steht Ihnen die Hälfte des Krankengeldes zu. Sinkt der Anspruch unter die Hälfte des Entgelts, gibt es volles Krankengeld. Geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung nach § 19a ASVG erhalten Krankengeld in Höhe von € 5,35 täglich.
So lange gibt es Krankengeld
Krankengeld gibt es längstens 1 Jahr. Wer mindestens 13 Wochen wieder arbeitsfähig ist, hat einen neuen Anspruch.
So wird das Krankengeld versteuert
Das Krankengeld wird von der Gebietskrankenkasse nur vorläufig besteuert. Dabei werden 30 Euro täglich steuerfrei belassen und vom übersteigenden Betrag 25 Prozent Steuer einbehalten. Wer Krankengeld bezieht, muss verpflichtend eine ArbeitnehmerInnenveranlagung machen. Das Krankengeld wird dann regulär gemeinsam mit anderen Einkünften versteuert. Wurde zu wenig Steuer vom Krankengeld einbehalten, kommt es zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie bereits mit den anderen Einkünften über der Steuergrenze von 12.000 Euro jährlich sind, z.B weil Sie noch einen Teil des Jahres Ihren Gehalt oder Lohn von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber erhalten haben.
Urlaubsanspruch und Krankenstand
Auch bei langen Krankenständen – wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht – gibt es den vollen Urlaubsanspruch. Ist also jemand zwei Jahre krank, entsteht trotzdem in beiden Jahren der volle Urlaubsanspruch.
Wer erhält kein Krankengeld?
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben Lehrlinge ohne Entgelt, geringfügig Beschäftigte, PraktikantInnen, Krankenpflege- und HebammenschülerInnen, PensionistInnen und BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld.
Achtung!
Krankengeld gibt es auch dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Trunkenheit, Suchtgiftmissbrauch oder eine schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel entstanden ist.
Stufenbau der Rechtsordnung
Der Stufenbau der Rechtsordnung ist nichts weiter als eine Rangordnung der Rechtsquellen.
Stufe 1: (Gemeinschaftsrecht, Verfassungsrecht)
Das Gemeinschaftsrecht (Recht der Europäischen Union) und das österreichische Verfassungsrecht stehen an der Spitze unserer Rechtsordnung.
Die spezielle arbeitsrechtliche Gesetzgebung muss mit beiden Rechtsquellen im Einklang stehen.
Stufe 2: (Zwingendes Gesetzesrecht)
Es gibt absolut zwingende und relativ zwingende arbeitsrechtliche Gesetzesbestimmungen. Erstere sind durch untergeordnete Rechtsquellen nicht abänderbar, letztere können abgeändert werden, allerdings nur zum Vorteil der ArbeitnehmerInnen. Wegen des arbeitsrechtlichen Schutzgedankens dominieren die relativ zwingenden Normen: Das Gesetz legt Mindestarbeitsbedingungen fest und überlässt es den untergeordneten Rechtsquellen (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvertrag), diese zugunsten der ArbeitnehmerInnen weiter auszugestalten. Diese Mindestarbeitsbedingungen dürfen also überschritten aber keinesfalls unterschritten werden.
Stufe 3: (Verordnungen)
Auch Verordnungen können absolut zwingende und relativ zwingende Bestimmungen enthalten. Verordnungscharakter haben zB Lehrlingsentschädigung und Mindestlohntarif.
Stufe 4: (Kollektivvertrag, Satzung)
Kollektivverträge werden für bestimmte Branchen abgeschlossen. Sie sind somit überbetriebliche Vereinbarungen.
In der Regel schaffen Kollektivverträge branchenbezogene Mindestarbeitsbedingungen (zB. Mindestlohn/-Gehalt). Für ArbeitnehmerInnen günstigere untergeordnete Rechtsquellen sind zulässig.
Kollektivverträge können aber auch zweiseitig verpflichtende und somit durch untergeordnete Rechtsquellen nicht abänderbare Regelungen treffen.
Kollektivverträge können auch gesatzt werden. Satzungen stehen mit Kollektivverträgen auf einer Stufe.
Stufe 5: (Betriebsvereinbarung)
Betriebsvereinbarungen werden zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat abgeschlossen. Betriebsvereinbarungen sind ein Instrument der Mitbestimmung im Betrieb.
Betriebsvereinbarungen dürfen nur Bestimmungen enthalten, die für ArbeitnehmerInnen günstiger sind als die Bestimmungen in zwingenden Gesetzen und/oder Kollektivverträgen.
Sie können sich keine zweiseitig zwingende Wirkung verleihen, also auch nicht ausschließen, dass im Einzelvertrag für ArbeitnehmerInnen günstigere Regelungen getroffen werden.
Stufe 6: (Einzelvertrag, Individualvereinbarung)
Einzelverträge werden zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn abgeschlossen.
In Einzelverträgen dürfen keine Bestimmungen enthalten sein, die den/die ArbeitnehmerIn schlechter stellen als zwingendes Gesetz, Kollektivvertrag und/oder Betriebsvereinbarung.
Stufe 7: (Nachgiebiges – dispositives – Recht)
Hierbei handelt es sich um Rechtsnormen, von denen sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der ArbeitnehmerInnen abgewichen werden kann.
Stufe 8: (Weisungen des Arbeitgebers, Arbeitsanweisungen)
Arbeitsanweisungen befinden sich auf der letzten Stufe der Hierarchie. Sie müssen mit sämtlichen übergeordneten Rechtsquellen im Einklang stehen.