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Dienstverhinderung

Alle Arbeitnehmer*innen behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für ver­hält­nis­mäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten.

Wichtige persönliche Gründe können beispielsweise sein:

  • Familiäre Gründe (Hochzeit eines Kindes, Begräbnis von nahen Angehörigen, …)
  • Öffentliche Pflichten (Zeugenladung, Gerichtstermin, …))
  • Faktische Verhinderungen (Hochwasser, Schneechaos, Störung in der U-Bahn, …)

Für eine Störung, wie in der S-Bahn am 13.04.2023 und in die U3 am 19.04.2023, könnt Ihr nichts und soll die Dauer der Verspätung daher – innerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit – als Arbeitszeit gelten.

Ein Beispiel: Dein Dienst beginnt um 8 Uhr und Du kommst wegen die U-Bahn-Störung erst um 8:20 Uhr in der Firma an.

In der Zeiterfassung soll diese Zeit so festgehalten werden: 8.00-8.20 dv

Wenn ihr an dem Tag keinen fixen Dienstbeginn oder Termin habt und im Rahmen der Gleitzeit um beispielsweise 9 Uhr zu arbeiten begonnen hättet, aufgrund der Verspätung allerdings erst um 9:40 Uhr am Arbeitsplatz angekommen seid, ist der Zeitraum eurer Dienstverhinderung 9:00 – 9:40 Uhr.

Wichtig: Dienstverhinderungen können laut BV nur innerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit geltend gemacht werden!

So wie andere Dienstverhinderungen gehören auch faktische Verhinderungen bestmöglich belegt. Gerne kann hierzu von den Verkehrsbetrieben eine Bestätigung eingeholt werden, wobei Störungen dieser Art in der Regel im Internet bereits publiziert werden.

Die Wiener Linien informieren über aktuellen Störungen in Echtzeit unter https://f59.at/stoerungen/

Verspätungsbestätigungen können per E-Mail an ‚[email protected]‘ und für Züge der ÖBB bis 7 Tage nach der Fahrt unter Verspätungsbestätigung – ÖBB (oebb.at) angefordert werden.

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