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Pflegefreistellung

Wenn  die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt oder nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder erkranken, können Arbeitnehmer*innen Pflege­frei­stell­ung nehmen.

Die Pflegefreistellung wird in unserem Unternehmen wie ein Krankenstand behandelt und eine schriftliche Bestätigung beim Arbeitgeber muss erst ab dem 3. Tag vorgelegt werden. Wie bei einem Krankenstand muss aber auch eine Pflegefreistellung ab dem 1. Tag gemeldet werden. Ihr müsst auch angeben, für wen Ihr diese Pflegefreistellung benötigt.

Neu ab 1. November 2023

  • Du hast für alle Personen, mit denen Du im gemeinsamen Haushalt lebst (Haushaltsmitglieder) ein Recht auf Pflegefreistellung – somit zB. auch für Geschwister.
  • Für nahe Angehörige hast Du auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt. 

Nahe Angehörige / Haushaltsmitglieder erkranken (Krankenpflegefreistellung) 

Wenn Du wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder eines Haushaltsmitglieds nicht arbeiten gehen kannst, hast Du Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.

Nahe Angehörige sind:

  • leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder
  • im gemeinsamen Haushalt lebende, leibliche Kinder von Ehegatt*innen, eingetragenen Partner*innen oder Lebensgefährt*innen
  • Enkelkinder und Urenkelkinder
  • Ehegatt*innen, eingetragene Partner*innen und Lebensgefährt*innen
  • Eltern (auch Wahl- und Pflegeeltern)
  • Großeltern, Urgroßeltern

Kind muss ins Spital (Begleitungsfreistellung)

  • Für die Begleitung Deines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus (Heil- oder Pflegeanstalt) kannst Du Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem 10. Geburtstag). Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich. 
  • Das leibliche Kind Deines Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten oder Deiner Ehegattin/eingetragenen Partnerin/Lebensgefährtin kannst Du bis zum 10. Geburtstag des Kindes ins Krankenhaus begleiten, wenn Du mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst.

Betreuungsfreistellung

Pflegefreistellung kannst Du auch dann nehmen, wenn Du wegen der notwendigen Betreuung Deines gesunden Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) an der Arbeitsleistung verhindert bist, weil die Per­son, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist – z.B. weil sie erkrankt ist, ins Krank­en­haus musste, verstorben ist etc. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.

Betreuungsfreistellung kannst Du auch für leibliche Kinder Deiner Ehegattin, eingetragenen Partnerin oder  Lebensgefährtin bzw. Deines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten in Anspruch nehmen, wenn Du mit dem Kind in einem ge­meinsamen Haushalt lebst.

Wann habe ich Anspruch?

Den Anspruch auf Pflegefreistellung hast Du sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Entscheidend ist, ob eine Pflege notwendig ist oder nicht.

Wann ist die Pflege notwendig?

Grundsätzlich musst Du alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles kommt.

Wenn es nicht möglich ist, eine Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles zu verhindern, ist die Pflege notwendig und Du hast Anspruch auf Pflegefreistellung.

Beispielsweise ist eine Pflegefreistellung nicht notwendig, wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann, zum Beispiel Oma oder Opa. Es ist aber davon auszugehen, dass Du Deine nahen Angehörigen bzw. Haushaltsmitglieder selbst pflegen und keinen dritten Personen (z.B. Pflegepersonal) die Pflege übergeben. Sind beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer von den beiden Elternteilen beim kranken Kind bleibt.

Gemeinsamer Haushalt

Ein gemeinsamer Haushalt liegt vor, wenn eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft besteht. Eine polizeiliche Meldung reicht nicht aus – sie ist bloß ein Indiz.

Meldepflicht

Du musst den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich informieren, wenn Du Pflegefreistellung in Anspruch nimmst. Wenn die Firma eine ärztliche Bestätigung als Nachweis verlangt, werden die möglicherweise anfallenden Kosten erstattet.

So viel Geld erhalten Sie

Während der Pflege darfst Du finanziell nicht schlechter gestellt sein. Das heißt: Du bekommst jenes Entgelt, das Du auch be­kom­men hättest, wenn Du die Pflegefreistellung nicht in Anspruch ge­nom­men hättest.

So lange kannst Du Pflegefreistellung beanspruchen

Du hast Anspruch auf 1 Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr – genau gesagt: im Ausmaß Deiner wöchentlichen Arbeitszeit.

Arbeitest Du daher beispielsweise 17 Stunden/Woche hast Du An­spruch auf 17 Stunden Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr; ar­beit­est Du 37 Stunden/Woche, beträgt Dein Pflegefreistellungsanspruch 37 Stunden pro Arbeitsjahr usw.

Beachtet bitte, dass ein Arbeitsjahr ab dem Eintrittsdatum und nicht ab dem 1. Jänner gerechnet wird.

Die Pflegefreistellung kannst Du wochen-, tage- oder stund­en­weise nehmen, je nachdem wie Du sie brauchst.

ACHTUNG!

Für alle 3 „Pflegefreistellungsarten“ steht Dir insgesamt 1 Woche pro Arbeitsjahr zu. Egal, wie viele Kinder, nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder Du pflegst oder betreust.

Wenn Du also beispielsweise 3 Kinder hast, hast Du nicht Anspruch auf 3 Wochen Pflegefreistellung, sondern nur 1 Woche. 

Für Kinder unter 12 Jahren gibt es eine 2. Woche

Eine zweite Pflege­frei­stellungs­woche inner­halb eines Arbeitsjahres (wiederum im Ausmaß Ihrer wöch­ent­lich­en Arbeitszeit) hast Du, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und Du keinen Anspruch auf Ent­gelt­fort­zahl­ung aus sonstigen wichtigen Gründen hast.

Leibliche Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) können dieses Recht un­ab­häng­ig vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts be­an­spruch­en. Für leibliche Kinder von Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenene Partnerinnen und Partnern oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten kannst Du die 2. Woche nur dann in Anspruch nehmen, wenn Du mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebst.

Wenn Dir die Pflegefreistellung nicht zusteht

Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung ausgeschöpft ist und/oder kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sons­tigen wichtigen Gründen besteht, köannst Du für die not­wend­ige Pflege eines Kindes unter 12 Jahren ohne vor­her­ige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub nehmen, sofern Du noch offenen Urlaub haben. Du musst aber dem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass Du aus diesem Grund Urlaub ohne Vereinbarung nimmst.

Wiederum gilt: Handelt es sich um Dein leibliches Kind, Wahl- oder Pflegekind, ist kein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Handelt es sich hingegen um das leibliche Kind des Partners oder der Partnerin (Ehegatte oder -gattin, Lebensgefährte oder Lebensgefährtin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin) hast Du das Recht auf einseitigen Urlaubsantritt nur dann, wenn Du mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebst.

Da der Urlaub nur zum Zweck der notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren angetreten werden kann, ist der Arbeitgeber berechtigt, für die Dauer des Urlaubsverbrauchs einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen zu fordern. Verlangt der Arbeitgeber z.B. eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen. 

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