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Archiv für den Monat: März 2023

Arbeits­unfall als Arbeit­nehmer*in

Ein Arbeitsunfall ist von privaten Freizeit- oder Verkehrsunfällen zu unterscheiden. Um einen Arbeitsunfall handelt es sich nur, wenn der Unfall im Zuge einer beruflichen Tätigkeit erfolgte. Dazu zählt auch der Weg von und zur Arbeit.

In der beruflichen Tätig­keit gelten alle Un­fälle als Arbeits­un­fall

  • am Arbeitsplatz, die durch die Arbeitstätigkeit verursacht werden, wenn die Schädigung überwiegend auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Dazu zählen auch Unfälle im Home-Office.
  • auf dem Weg vom Arbeitsplatz zum Mittagessen und zurück.
  • auf dem direkten Weg zur und von der Arbeit oder Ausbildungsstätte. Auch Fahrgemeinschaften sind geschützt.
  • auf dem direkten Weg von zu Hause oder von der Arbeits- oder Aus­bild­ungs­stätte zum Arzt und zurück.
  • auf dem direkten Weg zu einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, zur Schule, zur Unterbringung der Kinder in fremde Obhut und zurück in die Arbeit oder nach Hause.
  • bei der Inanspruchnahme von Interessenvertretungen oder Be­rufs­ver­einig­ung­en (wie etwa AK oder ÖGB).
  • beim Besuch berufsbildender Kurse.
    ACHTUNG: Ausgenommen sind jedoch Seminare, die eine Steigerung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit oder die Vermittlung von Allgemeinwissen ohne direktem beruflichen Zu­sammen­hang zum Inhalt haben – auch wenn sie während der Arbeitszeit besucht werden.

Was ist bei einem Arbeits­un­fall sofort zu tun?

Verständigen Sie unverzüglich den Arbeitgeber!

Vergewissern Sie sich, ob von den beteiligten Stellen (Arbeitgeber, be­hand­elnd­er Arzt oder Krankenhaus) eine Unfallmeldung an die Allgemeine Un­fall­ver­sich­er­ungs­an­stalt (AUVA) geschickt wurde.

Un­fall am Weg zur Arbeit

Als Arbeitsunfall gelten auch Unfälle am Weg zur und von der Arbeit.

Falls es zu einem Unfall mit einer Verletzung auf dem direkten Weg zur Arbeit oder am Heimweg kommt – das sollten Sie tun:

Quelle: Arbeitsunfall als Arbeitnehmer/-in | Arbeiterkammer – 27.03.2023

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