hier einige wichtige Infos zum Familienbonus:
Familienbonus: Das gilt es zu beachten
Wer den Familienbonus über den Arbeitgeber bezieht, muss ihn beim Steuerausgleich nochmals beantragen – sonst droht Rückzahlung
Viele ArbeitnehmerInnen werden in den kommenden Wochen eine ArbeitnehmerInnen-Veranlagung (früher: Steuerausgleich) machen. Erstmals können Eltern bei ihrem Steuerausgleich den „Familienbonus plus“ beantragen und so einen steuerlichen Vorteil von bis zu 1.500 Euro pro Jahr und Kind erhalten. Um keine böse Überraschung zu erleben, müssen aber beim Familienbonus einige Punkte beachtet werden. oegb.at hat die wichtigsten Informationen für Eltern zusammengefasst.
Familienbonus über Gehaltsabrechnung
Viele ArbeitnehmerInnen haben den Familienbonus bereits letztes Jahr über die Gehaltsabrechnung berücksichtigen/auszahlen lassen. Ganz wichtig: Sie müssen diesen trotzdem auch im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung noch einmal beantragen. Tun sie das nicht, droht eine Rückzahlung an das Finanzamt.
“Wahlfreiheit giblt auch für getrenntlebende Eltern.”
Aufteilung zwischen den Eltern
Die Wahlfreiheit ermöglicht den Eltern, den Steuervorteil optimal zu nützen. Bei mehreren Kindern können sie auch entscheiden, welche Variante für welches Kind (z.B. halbe-halbe für ein Kind und ein ganzer Familienbonus für das andere Kind) gewählt wird. Die Wahlfreiheit gilt auch für getrenntlebende Eltern.
Es gibt drei verschiedene Varianten für die Aufteilung:
„Mama*-Papa*-Kind“-Familie
Wenn die Eltern in einer Partnerschaft und im gemeinsamen Haushalt leben, dann ist es möglich, dass die Mutter oder der Vater bei der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung den vollen Familienbonus beantragt oder beide halbe-halbe machen.
2. Eltern leben getrennt, Unterhaltsabsetzbetrag gebührt
Die zweite Variante ist: Die Eltern sind getrennt, ein Elternteil zahlt Unterhalt. Auch da ist die Wahlfreiheit gegeben: Entweder voll bei der Mutter, voll beim Vater oder halbe-halbe (im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung).
3. Eltern leben getrennt, kein Unterhalt
Falls der Unterhalt nicht geleistet wird und die unterhaltsverpflichtende Person den Familienbonus nicht erhalten kann, dann beantragt die Person, die Familienbeihilfe bezieht, den vollen Familienbonus. Gut zu wissen – in diesem Fall: Sogar der Stiefvater oder die Stiefmutter kann den Familienbonus beantragen. Voraussetzung dafür ist aber eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Eine Lebensgemeinschaft muss jedoch für mehr als sechs Monate in einem Kalenderjahr bestehen.
Können sich die Eltern nicht über die Aufteilung des Familienbonus einigen, dann gebühren beiden Elternteilen je 50 Prozent. Wer glaubt, seiner oder ihrem ehemaligen PartnerIn eines „auswischen“ zu können, der irrt. Beantragt nämlich ein getrennter Elternteil den ganzen Familienbonus, der anderen den halben, muss Ersterer mit einer Steuerrückzahlung rechnen.
“Wenn jemand wenig verdient, kann es sein, dass kein Familienbonus zusteht.”
Das Beste herausholen
Bei der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung ist zu beachten, dass man möglichst viel Geld herausholt. Wie das am besten funktioniert, ist abhängig von den Einkommensverhältnissen: Wenn jemand wenig verdient, kann es sein, dass ihm/ihr kein Familienbonus zusteht. Dann wäre es klüger, wenn der andere Elternteil den Familienbonus beantragt – auch wenn beide getrennt sind.
Der Familienbonus (FB+) ist ein Absetzbetrag, der den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ersetzt. Er wird nur auf Antrag gewährt, entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die ArbeitnehmerInnenveranlagung.
Höhe bis zum 18. Geburtstag:
1.500 Euro für jedes Kind pro Jahr oder 125 Euro pro Monat
Höhe nach dem 18. Geburtstag:
500,16 Euro für jedes Kind pro Jahr oder 41,68 Euro pro Monat
Der AlleinverdienerInnen-, AlleinerzieherInnen-, Unterhaltsabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag bleiben unverändert erhalten.
Familienbonus plus – weitere Fakten
Bis zu einem Bruttolohn von 1.099 Euro kann man keinen Familienbonus erhalten.
Für AlleinerzieherInnen oder AlleinverdienerInnen mit niedrigen Einkommen gibt es den Kindermehrbetrag in der Höhe von 250 Euro pro Kind und Jahr.
Bei einem Bruttolohn von beispielsweise 1.255 Euro kann man den halben Familienbonus plus für ein Kind nur im Zuge der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung und leider nur zum Teil erhalten (400 Euro/Jahr).
Wenn das Gehalt mindestens 1.394 Euro brutto ausmacht, dann ist ein halber Familienbonus für ein Kind im Ausmaß von 62,50 Euro monatlich möglich.
Wirkt sich der Familienbonus nicht zur Gänze in der Lohnverrechnung aus, sind zusätzlich bis zu 400 Euro (bzw. 33 Euro monatlich) Negativsteuer im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung möglich.