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Informationen zur Apothekenbestellung über den Betriebsrat

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Betriebsrat organisiert regelmäßig Apothekenbestellungen. Die Termine senden wir im Rahmen unseres Newsletters – „Informationen vom Betriebsrat“ aus.

Die Vergünstigung beträgt bis zu 20% des regulären Preises. Achtung! Gilt nicht für alle Produkte!

Bitte schickt uns Eure Bestellung an [email protected] unter Angabe folgender Details:

  • Genaue Produktbezeichnung (oft gibt es unterschiedliche Varianten)
  • gewünschte Anzahl
  • Packungsgröße (stk, ml, Beutel, etc.)
  • bei rezeptpflichtigen Medikamenten schickt uns bitte den Scan des Rezeptes mit. Es ist auch möglich, über ELGA gespeicherte Rezepte bei der Bestellung anzugeben.

Ihr könnt alle Produkte bestellen, die in Apotheken erhältlich sind. Selbstverständlich könnt ihr neben Medikamenten auch Pflege und Beautyprodukte beziehen. Für Familie und Freunde kann gerne mitbestellt werden!

Sobald die Ware eingetroffen ist, bekommt ihr von uns eine E-Mail und die Kontodaten des Betriebsratskontos, mit der Bitte um Überweisung des Rechnungsbetrags. Die Bestellungen werden im Haus ausgeteilt, oder liegen zur Abholung auf der Ablage vor dem Betriebsratsbüro im 1. Stock.

Dienstverhinderung

Alle Arbeitnehmer*innen behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für ver­hält­nis­mäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten.

Wichtige persönliche Gründe können beispielsweise sein:

  • Familiäre Gründe (Hochzeit eines Kindes, Begräbnis von nahen Angehörigen, …)
  • Öffentliche Pflichten (Zeugenladung, Gerichtstermin, …))
  • Faktische Verhinderungen (Hochwasser, Schneechaos, Störung in der U-Bahn, …)

Für eine Störung, wie in der S-Bahn am 13.04.2023 und in die U3 am 19.04.2023, könnt Ihr nichts und soll die Dauer der Verspätung daher – innerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit – als Arbeitszeit gelten.

Ein Beispiel: Dein Dienst beginnt um 8 Uhr und Du kommst wegen die U-Bahn-Störung erst um 8:20 Uhr in der Firma an.

In der Zeiterfassung soll diese Zeit so festgehalten werden: 8.00-8.20 dv

Wenn ihr an dem Tag keinen fixen Dienstbeginn oder Termin habt und im Rahmen der Gleitzeit um beispielsweise 9 Uhr zu arbeiten begonnen hättet, aufgrund der Verspätung allerdings erst um 9:40 Uhr am Arbeitsplatz angekommen seid, ist der Zeitraum eurer Dienstverhinderung 9:00 – 9:40 Uhr.

Wichtig: Dienstverhinderungen können laut BV nur innerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit geltend gemacht werden!

So wie andere Dienstverhinderungen gehören auch faktische Verhinderungen bestmöglich belegt. Gerne kann hierzu von den Verkehrsbetrieben eine Bestätigung eingeholt werden, wobei Störungen dieser Art in der Regel im Internet bereits publiziert werden.

Die Wiener Linien informieren über aktuellen Störungen in Echtzeit unter https://f59.at/stoerungen/

Verspätungsbestätigungen können per E-Mail an ‚[email protected]‘ und für Züge der ÖBB bis 7 Tage nach der Fahrt unter Verspätungsbestätigung – ÖBB (oebb.at) angefordert werden.

Arbeits­unfall als Arbeit­nehmer*in

Ein Arbeitsunfall ist von privaten Freizeit- oder Verkehrsunfällen zu unterscheiden. Um einen Arbeitsunfall handelt es sich nur, wenn der Unfall im Zuge einer beruflichen Tätigkeit erfolgte. Dazu zählt auch der Weg von und zur Arbeit.

In der beruflichen Tätig­keit gelten alle Un­fälle als Arbeits­un­fall

  • am Arbeitsplatz, die durch die Arbeitstätigkeit verursacht werden, wenn die Schädigung überwiegend auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Dazu zählen auch Unfälle im Home-Office.
  • auf dem Weg vom Arbeitsplatz zum Mittagessen und zurück.
  • auf dem direkten Weg zur und von der Arbeit oder Ausbildungsstätte. Auch Fahrgemeinschaften sind geschützt.
  • auf dem direkten Weg von zu Hause oder von der Arbeits- oder Aus­bild­ungs­stätte zum Arzt und zurück.
  • auf dem direkten Weg zu einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, zur Schule, zur Unterbringung der Kinder in fremde Obhut und zurück in die Arbeit oder nach Hause.
  • bei der Inanspruchnahme von Interessenvertretungen oder Be­rufs­ver­einig­ung­en (wie etwa AK oder ÖGB).
  • beim Besuch berufsbildender Kurse.
    ACHTUNG: Ausgenommen sind jedoch Seminare, die eine Steigerung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit oder die Vermittlung von Allgemeinwissen ohne direktem beruflichen Zu­sammen­hang zum Inhalt haben – auch wenn sie während der Arbeitszeit besucht werden.

Was ist bei einem Arbeits­un­fall sofort zu tun?

Verständigen Sie unverzüglich den Arbeitgeber!

Vergewissern Sie sich, ob von den beteiligten Stellen (Arbeitgeber, be­hand­elnd­er Arzt oder Krankenhaus) eine Unfallmeldung an die Allgemeine Un­fall­ver­sich­er­ungs­an­stalt (AUVA) geschickt wurde.

Un­fall am Weg zur Arbeit

Als Arbeitsunfall gelten auch Unfälle am Weg zur und von der Arbeit.

Falls es zu einem Unfall mit einer Verletzung auf dem direkten Weg zur Arbeit oder am Heimweg kommt – das sollten Sie tun:

Quelle: Arbeitsunfall als Arbeitnehmer/-in | Arbeiterkammer – 27.03.2023

Betriebsratswahl 2023

Programm und Vorstellung – Liste be-wsw

Präsentation Liste 4 for all

Abschluss Kollektivvertrag Werbung und Marktkommunikation

Die Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA vereinbaren:

Die Mindestgrundgehälter (§ 20) werden erhöht in Verwendungsgruppe
1 um 7,75%,
2 um 7%,
3 um 6,25%,
4 um 6%,
5 um 5%,
6 um 4%


Es erfolgt jeweils eine Aufrundung auf den nächsthöheren 10 Cent-Betrag.

Die Lehrlingseinkommen werden jeweils um 12,3% erhöht.

Die Tag- und Nächtigungsgelder (§ 4 Zusatz-KV) und die Nachtarbeitszulagen (§ 6) werden um 4% erhöht.

§ 4 Arbeitszeit
(1) Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich. Für darüber hinaus geleistete Arbeit, die keine Überstundenarbeit ist, ist pro Stunde der aliquote Teil des monatlichen Grundgehaltes zu zahlen (Teiler 167); stattdessen kann Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 vereinbart werden.
Für die Arbeitszeit der Angestellten und Lehrlinge unter 18 Jahren …
(1 a) Übergangsbestimmung:
Bei Angestellten mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 40 Stunden (Teilzeitbeschäftige, u.a. auch Betriebe, wo mittels Betriebsvereinbarung bereits eine geringere Wochenarbeitszeit von z.B. 38 Stunden vereinbart ist) wird entweder das tatsächliche Gehalt mit Wirkung ab 1.1.2023 um 3,75% zusätzlich erhöht oder die vereinbarte Wochenarbeitszeit bei vollem Gehaltsausgleich um 3,75% mit Wirkung ab 1.1.2023 verringert.

Dazu ist von beiden Seiten Einvernehmen anzustreben. In Betrieben mit Betriebsrat ist dazu eine Beratung erforderlich.

„…

(3) Für den Arbeitsschluss der mit der Abwicklung des Kundendienstes beschäftigten Angestellten sind unter Wahrung der 38,5-stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit…“

§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

,, …

(6) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/143 des Monatsgehaltes….“

§10 Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte

„Begünstigte Behinderte mit 50 % oder mehr Arbeitsbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen in jedem Dienstjahr.“

§ 18 a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Angestellte

„… Mindestgrundgehalt durch 167 zu teilen und dann der so…

Geltungsbeginn 1.1.2023. Die Arbeitszeitverkürzung gemäß § 4 Abs. 1 bzw. 1a ist spätestens mit 1.3.2023 rückwirkend zum 1.1.2023 umzusetzen.

In Hinblick auf die Arbeitszeitverkürzung werden die Betriebe angehalten, bestehende All-In-Verträge zu prüfen.

Alle bisherigen betrieblichen Besserstellungen bleiben in vollem Umfang aufrecht.

Beispiel 1:
bisher 38 Wochenstunden aufgrund einer Betriebsvereinbarung
Einstufung: VG l Grundstufe, Mindestgehalt für 40 Wochenstunden: 1635,30 Euro
bisheriges tatsächliches Gehalt: 1635,30 Euro
neues Mindestgehalt für 38,5 Stunden ab 1.1.2023: 1762,10 Euro


Wahlmöglichkeit ab 1.1.2023 (die Erhöhung laut Tabelle ist in dem Bruttogehalt bereits berücksichtigt)

a) 38 Wochenstunden, 1828,18 Euro (= 1762,10 Euro x 1,0375)

b) 36,58 Wochenstunden (= 38 Wochenstunden x 0,9625), 1762,10 Euro


Beispiel 2:
bisher 25 Wochenstunden aufgrund einer Einzelvereinbarung (Teilzeit)
Einstufung: VG l Grundstufe, Mindestgehalt für 40 Wochenstunden: 1635,30 Euro
bisheriges tatsächliches Gehalt: 1.022,06 Euro
neues Mindestgehalt für 38,5 Stunden ab 1.1.2023: 1762,10 Euro
Wahlmöglichkeit ab 1.1.2023

  1. 25 Wochenstunden, 1142,61 Euro (= 1762,10 Euro/40 Wochenstunden x 25 Wochenstunden x 1,0375)
  • 24,06 Wochenstunden (= 25 Wochenstunden x 0,9625),
    1101,31 Euro (= 1762,10 Euro/ 38,5 Wochenstunden x 24,06 Wochenstunden)

Formeln:
a) Variante Geld-Erhöhung: bisherige Wochenarbeitszeit/38,5 x Mindestgehalt 1.1.2023
b) Variante Zeit-Verringerung: bisherige Wochenarbeitszeit/40 x Mindestgehalt 1.1.2023

Kontakt zum Betriebsrat
Telefon: 01 24503 25880
Büro: 1030, Guglgasse 7-9
1. Stock
E-Mail:
Betriebsrat
&
Apothekenbestellung
Erreichbarkeit:
Marianna Mollay:
0676 8118 76174
Irene Mötzl:
0676 8118 21961
Peter Ronalter:
0676 8118 76124
Stella Vötsch:
0676 8118 15085
Christian Ricar:
0676 8118 11091
Özlem Kiyan:
0676 8118 76115
Erwin Rother:
01 24503 25932
Das Betriebsratsteam
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StellaChristianÖzlem
Erwin
Martin Horvath Gewerkschaftssekretär
Telefon: 
050301 – 21316
E-Mail: [email protected]
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