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14. Eingriffsmöglichkeiten der Arbeitgeberin (Eingriffsvorbehalte)
Grundsätzlich wird festgehalten, dass alle beigefügten Anhänge einen wesentlichen Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung bilden und dauerhafte Änderungen nur in beiderseitigem Einvernehmen der Parteien geändert werden können.
Dennoch ist es aufgrund von kurzfristig eintretenden betrieblichen Ereignissen notwendig, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, in die vorgegebenen Regelungen der Gleitzeit einseitig einzugreifen. Dies kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geschehen:
a.) Die Arbeitgeberin behält sich das Recht vor, für kurzfristig eingetretene, nicht planbare Ereignisse und in sachlich begründeten Fällen ausnahmsweise in die Zeitsouveränität der Arbeitnehmerinnen einzugreifen und die Arbeitszeit individuell oder für bestimmte Gruppen nach den jeweils vorliegenden betrieblichen Erfordernissen vorzugeben. In der Regel wird der einseitige Zeiteingriff nur für Sondersituationen (u.a. Krankenstandsvertretungen, COVID-bedingte Ausfälle, Sitzungen in Notfällen), die nur eine relativ kurze Zeit andauern, im unbedingt erforderlichen Ausmaß und so schonend wie möglich eingesetzt.
b) In Fällen von planbaren externen Veranstaltungen (z.B. mobile Beratung, Wohnrundfahrten) ist die Arbeitgeberin berechtigt, innerhalb des für die jeweiligen Organisationseinheiten geltenden Gleitzeitrahmens, mit einer Vorankündigung von mindestens zwei Wochen und unter einer gleichzeitigen Information an den Betriebsrat, in die Zeitsouveränität der Arbeitnehmerinnen einzugreifen und die Arbeitszeit individuell oder für bestimmte Gruppen nach den jeweils vorliegenden betrieblichen Erfordernissen vorzugeben.
Auf Verlangen des Betriebsrates ist über eine solche Information zu beraten.
Die Punkte a – b gelten sowohl für die Kernzeit und für die Funktionszeit. Auf die
berücksichtigungswürdigen Interessen der Arbeitnehmer*innen ist Bedacht zu nehmen.“
Version vom Jänner 2022
14. Eingriffsmöglichkeiten der Arbeitgeberin (Eingriffsvorbehalte)
Grundsätzlich wird festgehalten, dass alle beigefügten Anhänge einen wesentlichen Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung bilden und dauerhafte Änderungen (lit.c.) nur im beidseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden können.
a) Die Arbeitgeberin behält sich das Recht vor, für kurzfristig eingetretene, nicht planbare Ereignisse und in sachlich begründeten Fällen, ausnahmsweise in die Zeitsouveränität der Arbeitnehmerinnen einzugreifen und die Arbeitszeit individuell oder für bestimmte Gruppen nach den jeweils vorliegenden betrieblichen Erfordernissen vorzugeben. In der Regel wird der einseitige Zeiteingriff nur für Sondersituationen (u.a. Krankenstandsvertretungen, COVID-bedingte Ausfälle, Sitzungen in Notfällen), die nur eine kurze Zeit andauern, im unbedingt erforderlichen Ausmaß und so schonend wie möglich, eingesetzt.
b) In Fällen von planbaren betrieblichen Notwendigkeiten, ist mit einer Vorankündigung von mindestens 2 Wochen und einer gleichzeitigen Information an den Betriebsrat, die Arbeitszeit den betrieblichen Erfordernissen anzupassen und zeitlich befristet festzulegen. Auf Verlangen des BR ist über eine solche Information zu beraten. Die zeitlich befristeten Änderungen sind den betroffenen Mitarbeiterinnen bekanntzugeben. In der Regel wird der Zeiteingriff für einen längeren Zeitraum, jedoch höchstens 3 Monate, festgelegt. Danach ist die Situation vor der planbaren betrieblichen Notwendigkeit Wiederherzustellen.
c) In Fällen von dauerhaft betrieblichen Notwendigkeiten, sind mit einer Vorankündigung von
mindestens 4 Wochen Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die Änderung einzelner Teile
der Betriebsvereinbarung aufzunehmen.
Die Punkte a – c gelten sowohl für den Gleitzeitrahmen, die Kernzeit und für die
Funktionszeit.
Auf die berücksichtigungswürdigen Interessen der Arbeitnehmer*innen ist besonders in den
Punkten a) und b) Bedacht zu nehmen.