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Informationen von der Betriebsärztin
Liebe Kolleg*innen,
wir möchten Euch über die aktuellen Änderungen der COVID-Impfempfehlungen des NIG hinweisen (Stand: 31.08.2022)
- Ab sofort wird allen Personen ab 12 Jahren (mit Abstand von 6 Monaten zur 3. Impfung) eine 4. Impfung empfohlen
- Eine durchgemachte COVID-Infektion hat keinen Einfluss mehr auf das Impfschema, eine Impfung kann sofort nach Genesung oder negativem PCR-Test verabreicht werden
Die hier vorgesehenen Impfschemata können auch bei Personen angewendet werden, die bereits eine oder mehrere Infektionen mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Die Impfung kann also bereits nach der Genesung bzw. nach Vorliegen eines negativen PCR-Tests verabreicht werden, wenn es das Impfschema zeitlich so vorsieht. Die Impfung kann nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 auch maximal 4-6 Monate aufgeschoben werden.
Eine detailliertere Darstellung der Impfempfehlungen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang.
Weiters möchten wir Euch darauf hinweisen, dass mit 11.09.2022 die Übergangszeit für die Impfzertifikate von geimpften Genesenen endet.
- Die Genesung entfällt aus dem Impfzertifikat, es werden nur noch die erfolgten Impfungen abgebildet. Personen, die ein Impfzertifikat für geimpfte Genesene (1/1, 2/1, 3/1, …) haben, erhalten ein reguläres Impfzertifikat über die erhaltenen Impfdosen. Zertifikate für geimpfte Genesene bleiben bis dahin aber gültig.
Bei Fragen kannst Du dich am Mittwoch ab 13.00 Uhr gerne an Frau Dr. Kollegger wenden.
Apothekenbestellung Oktober
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die nächste Apothekenbestellung könnt ihr bis 15. Oktober 2022 an [email protected] schicken.
Die Vergünstigung beträgt durchschnittlich 20% des regulären Preises. Achtung! Gilt nicht für alle Produkte!
Bitte schickt uns Eure Bestellung unter Angabe folgender Details:
Genaue Produktbezeichnung (oft gibt es unterschiedliche Varianten), gewünschte Packungsgröße, Anzahl und bei rezeptpflichtigen Medikamenten schickt uns bitte den Scan des Rezeptes mit. Es ist auch möglich, über ELGA gespeicherte Rezepte bei der Bestellung anzugeben.
Ihr könnt wie immer alle Produkte bestellen, die in Apotheken erhältlich sind. Selbstverständlich könnt ihr neben Medikamenten auch Pflege und Beautyprodukte beziehen. Für Familie und Freunde kann gerne mitbestellt werden!
Sobald die Ware eingetroffen ist, bekommt ihr von uns die Rechnung und die Kontodaten des Betriebsratskontos, mit der Bitte um Überweisung des Rechnungsbetrags. Die Apothekenbestellung könnt ihr dann im Betriebsratsbüro (Guglgasse 7-9, 1. Stock) abholen.
Kontaktlose Abholung: Die Bestellung wird in einer beschrifteten, undurchsichtigen Transportverpackung auf dem Regal neben dem Betriebsratsbüro für Euch bereitstehen. Wir informieren Euch per Mail, sobald Eure Bestellung abholbereit ist.
Mit kollegialen Grüßen,
Euer Betriebsratsteam
Abschluss Kollektivvertragsverhandlungen – Gemeinnützige Wohnungswirtschaft
Gerne berichten wir, dass die Kollektivvertragsverhandlungen für die Gemeinnützige Wohnungswirtschaft abgeschlossen sind.
Die Gehälter werden in den Beschäftigungsgruppen I bis IV um 3,6 Prozent, in der Beschäftigungsgruppe V um 3,5 Prozent und in der Beschäftigungsgruppe VI um 3,4 Prozent erhöht.
Die Lehrlingseinkommen werden um 3,6 Prozent erhöht.
Nicht aus den Tafelgehältern ableitbare Nebenleistungen werden um 3,56 Prozent erhöht.
Laufzeit: 12 Monate
Geltungsbeginn: 1.4.2022
Angebote Wiener Städtische Versicherung
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir bekommen bei der Wiener Städtischen Versicherung dieselben günstigen Konditionen wie Gemeindebedienstete. Die Sonderkonditionen gelten meinst auch für Angehörige, die im selben Haushalt wohnen.
Bei allen Fragen zu den Angeboten berät Euch Herr Andreas Jünger. Ihr könnt Euch auch einen Termin an Eurem Arbeitsplatz mit ihm vereinbaren:
Andreas Jünger
Bezirksdirektor Wiener Städtische Versicherung
Tel.: 0664 8316126
Mail: [email protected]
Hier ein Überblick über die Angebotspalette:
Informationen zur Steuerfreien Zukunftssicherung:
zur privaten Krankenversicherung:
und zur privaten Pensionsversicherung
und zur Plus Invest
Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit
Hier der Vergleich der Versionen.
Aktuelle Letztversion
14. Eingriffsmöglichkeiten der Arbeitgeberin (Eingriffsvorbehalte)
Grundsätzlich wird festgehalten, dass alle beigefügten Anhänge einen wesentlichen Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung bilden und dauerhafte Änderungen nur in beiderseitigem Einvernehmen der Parteien geändert werden können.
Dennoch ist es aufgrund von kurzfristig eintretenden betrieblichen Ereignissen notwendig, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, in die vorgegebenen Regelungen der Gleitzeit einseitig einzugreifen. Dies kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geschehen:
a.) Die Arbeitgeberin behält sich das Recht vor, für kurzfristig eingetretene, nicht planbare Ereignisse und in sachlich begründeten Fällen ausnahmsweise in die Zeitsouveränität der Arbeitnehmerinnen einzugreifen und die Arbeitszeit individuell oder für bestimmte Gruppen nach den jeweils vorliegenden betrieblichen Erfordernissen vorzugeben. In der Regel wird der einseitige Zeiteingriff nur für Sondersituationen (u.a. Krankenstandsvertretungen, COVID-bedingte Ausfälle, Sitzungen in Notfällen), die nur eine relativ kurze Zeit andauern, im unbedingt erforderlichen Ausmaß und so schonend wie möglich eingesetzt.
b) In Fällen von planbaren externen Veranstaltungen (z.B. mobile Beratung, Wohnrundfahrten) ist die Arbeitgeberin berechtigt, innerhalb des für die jeweiligen Organisationseinheiten geltenden Gleitzeitrahmens, mit einer Vorankündigung von mindestens zwei Wochen und unter einer gleichzeitigen Information an den Betriebsrat, in die Zeitsouveränität der Arbeitnehmerinnen einzugreifen und die Arbeitszeit individuell oder für bestimmte Gruppen nach den jeweils vorliegenden betrieblichen Erfordernissen vorzugeben.
Auf Verlangen des Betriebsrates ist über eine solche Information zu beraten.
Die Punkte a – b gelten sowohl für die Kernzeit und für die Funktionszeit. Auf die
berücksichtigungswürdigen Interessen der Arbeitnehmer*innen ist Bedacht zu nehmen.“
Version vom Jänner 2022
14. Eingriffsmöglichkeiten der Arbeitgeberin (Eingriffsvorbehalte)
Grundsätzlich wird festgehalten, dass alle beigefügten Anhänge einen wesentlichen Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung bilden und dauerhafte Änderungen (lit.c.) nur im beidseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden können.
a) Die Arbeitgeberin behält sich das Recht vor, für kurzfristig eingetretene, nicht planbare Ereignisse und in sachlich begründeten Fällen, ausnahmsweise in die Zeitsouveränität der Arbeitnehmerinnen einzugreifen und die Arbeitszeit individuell oder für bestimmte Gruppen nach den jeweils vorliegenden betrieblichen Erfordernissen vorzugeben. In der Regel wird der einseitige Zeiteingriff nur für Sondersituationen (u.a. Krankenstandsvertretungen, COVID-bedingte Ausfälle, Sitzungen in Notfällen), die nur eine kurze Zeit andauern, im unbedingt erforderlichen Ausmaß und so schonend wie möglich, eingesetzt.
b) In Fällen von planbaren betrieblichen Notwendigkeiten, ist mit einer Vorankündigung von mindestens 2 Wochen und einer gleichzeitigen Information an den Betriebsrat, die Arbeitszeit den betrieblichen Erfordernissen anzupassen und zeitlich befristet festzulegen. Auf Verlangen des BR ist über eine solche Information zu beraten. Die zeitlich befristeten Änderungen sind den betroffenen Mitarbeiterinnen bekanntzugeben. In der Regel wird der Zeiteingriff für einen längeren Zeitraum, jedoch höchstens 3 Monate, festgelegt. Danach ist die Situation vor der planbaren betrieblichen Notwendigkeit Wiederherzustellen.
c) In Fällen von dauerhaft betrieblichen Notwendigkeiten, sind mit einer Vorankündigung von
mindestens 4 Wochen Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die Änderung einzelner Teile
der Betriebsvereinbarung aufzunehmen.
Die Punkte a – c gelten sowohl für den Gleitzeitrahmen, die Kernzeit und für die
Funktionszeit.
Auf die berücksichtigungswürdigen Interessen der Arbeitnehmer*innen ist besonders in den
Punkten a) und b) Bedacht zu nehmen.