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Archiv für den Monat: Oktober 2021

Gewerkschaftsmitgliedschaft – was bringt es Dir?

Die Gewerkschaft GPA bietet Mitgliedern Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Lehr-, Arbeits- oder Dienstverhältnis, einem Praktikum oder der Ausübung einer gewerkschaftlichen Funktion. Auch die Hinterbliebenen eines Mitglieds können Leistungen in Anspruch nehmen.

Unentgeltlicher Rechtsschutz kann für folgende Angelegenheiten gewährt werden:

● Rechtsberatung
● Vertretung vor Gerichten (ordentliches Gericht und Arbeitsgericht)
● Vertretung vor Behörden und Ämtern (Sozialversicherung, Einigungsamt, kollektivvertragliches Schiedsgericht, Schiedsgericht der Sozialversicherung usw.)
● Rechtshilfe in Insolvenzverfahren
● Durchführung von Interventionen
● Unterstützung in Exekutionsverfahren

Bei Bedarf wird Dir kostenlos ein*e Rechtsvertreter*in zur Verfügung gestellt, werden Gerichtsgebühren und Barauslagen ersetzt oder werden gegnerische Prozesskosten zur Gänze übernommen. Vorab ist schriftlich oder mündlich ein Antrag zu stellen.

Bei Nachweis einer Mitgliedschaft von mindestens sechs Monaten, entsprechender Beitragsleistung und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen. Infos zum Rechtsschutz findest Du hier

GPA-BERUFSSCHUTZ

(Versicherer: Wiener Städtische Versicherung AG)
Als Mitglied bei der Gewerkschaft GPA profitierst Du von einer einzigartigen Form der beruflichen Sicherheit und Vorsorge:

Berufshaftpflichtversicherung

Versicherungsschutz bis zu 100.000 Euro, wenn Sie als GPA-Mitglied im Zusammenhang mit Deiner beruflichen Tätigkeit wegen fahrlässig verursachter Personen- oder Sachschäden von einer dritten Person (ausgenommen Dienstgeber*in) auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Die Versicherung übernimmt nicht nur die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, sondern auch die gerichtlichen und außer gerichtlichen Kosten der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen.

Berufsrechtsschutzversicherung

Versicherungsschutz bis zu 20.000 Euro, wenn Du als GPA-Mitglied Schadenersatzansprüche wegen Schäden, die Du in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erlitten hast, geltend machst. Ausgenommen sind Schäden aus Vertragsverletzungen. Darüber hinaus umfasst der Versicherungsschutz die Verteidigung in Strafverfahren wegen des Vorwurfs fahrlässiger Handlungen und Unterlassungen bei der Berufsausübung.

Hilfe auch bei Mobbing

Die Versicherung übernimmt Kosten bis zu je 350 Euro jährlich für anwaltliche und psychologische Beratung, wenn Du als GPA-Mitglied von Mobbing, sexueller Belästigung oder Diskriminierung am Arbeitsplatz betroffen bist.

Bei Nachweis einer Mitgliedschaft von mindestens sechs Monaten, entsprechender Beitragsleistung und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen. Alle Infos dazu hier.

SOLIDARITÄTSVERSICHERUNG
(Versicherer: Wiener Städtische Versicherung AG)

Invaliditätsversicherung

Im Falle einer freizeitbedingten dauernden Invalidität eines nicht im Ruhestand befindlichen aktiven Mitglieds gebührt bei Totalinvalidität folgende Leistung (bei Teilinvalidität die dem Grad entsprechende anteilige Leistung):
Bei einer Mitgliedschaft von
mindestens 3 bis 10 Jahren…………………………… EUR 3.200,–
über 10 bis 25 Jahren ………………………………………EUR 4.800,–
über 25 Jahren ………………………………………………… EUR 6.400,–

Spitaltagegeld

Im Falle eines unfallbedingten Spitalsaufenthaltes (sowohl Freizeit- als auch Berufsunfall) erhältst Du als aktives Mitglied und PensionistIn 4 Euro ab dem ersten Tag, sofern der Aufenthalt mind. 4 Tage dauert. Es werden maximal 308 Euro (für 77 Tage) ausbezahlt.
Voraussetzung: mindestens 3 Jahre Mitgliedschaft , außer Jugendliche, die aufgrund ihres Alters noch keine 3 Jahre Mitglied sein können.

Todesfallversicherung bei Freizeitunfällen

Im Falle eines freizeitunfallbedingten Todesfalls eines nicht im Ruhestand befindlichen aktiven Mitglieds gebührt je nach Mitgliedschaftsdauer folgende Leistung:
mindestens 3 bis 10 Jahre …………………………….. EUR 800,–
über 10 bis 25 Jahre………………………………………… EUR 1.000,–
über 25 Jahre …………………………………………………… EUR 1.200,–

Begräbniskostenbeitrags-Versicherung

Bei Ableben eines aktiven Mitglieds oder Mitgliedern, die nach 1971 in Ruhestand getreten sind, gebührt ein Begräbniskostenbeitrag je nach Mitgliedschaftsdauer in Höhe von:

mindestens 3 bis 10 Jahre …………………………….. EUR 150,–
über 10 bis 20 Jahre……………………………………….. EUR 160,–
über 20 bis 30 Jahre……………………………………….. EUR 170,–
über 30 Jahre ………………………………………………….. EUR 180,–

Mitglieder, die bereits vor dem 01.01.1972 im Ruhestand waren, sind mit 102 Euro versichert.

ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG

Anspruchsvoraussetzung: mindestens 24 gezahlte Vollbeiträge. Ausnahme: Jugendliche und Lehrlinge nur 12 gezahlte Vollbeiträge. Präsenzdiener und KindergeldbezieherInnen bekommen diese Zeiten angerechnet und müssen darüber hinaus 6 Vollbeiträge leisten.
SchülerInnen und StudentInnen sind nicht anspruchsberechtigt.

Höhe der Unterstützung: durchschnittlicher Mitgliedsbeitrag x 4.

Beispiel: bei einem Mitgliedsbeitrag von 20 Euro beträgt die Unterstützung 80 Euro. Die Unterstützung wird mit Ende der Arbeitslosigkeit eingestellt. Für Details der Antragsstellung wende Dich bitte an das GPA-Service-Center unter +43 (0)5 0301

Dauer der Mitgliedschaft……….Dauer der Unterstützung

bis 10 Jahre…………………………………….. 3 Monate
10 bis 15 Jahre ………………………………..4 Monate
über 15 Jahre ………………………………….5 Monate

BERATUNGEN

Die Gewerkschaft GPA berät Dich umfassend in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus ist die GPA Deine kompetente Ansprechpartnerin, wenn es etwa um Fragen zur Sozialversicherung, zu Chancengleichheit von Männern und Frauen, zur Weiterbildung oder zur gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen geht.

Für Deine persönliche Beratung wende Dich an die Gewerkschaft GPA-djp

Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien
Telefon: +43 / (0)5 03 01-301
E-Mail: [email protected]
Web: www.gpa.at

DIE MITGLIEDER-CARD

Die CARD garantiert Ihnen umfassendes Service und kompetente Beratung in allen Fragen rund um das Thema Arbeit. Auch in der Freizeit können Mitglieder auf das Service zählen.

● Ermäßigungen bei kulturellen Veranstaltungen
● Günstiger Zugang zu Freizeit- und Sporteinrichtungen
● Besonders preiswerte Angebote für den Urlaub, von Hotels und Pensionen bis zu Ermäßigungen bei Reisebüros
Aktuelle Angebote findest Du hier

Information zur Bildschirm-Arbeitsbrille

MitarbeiterInnen, die an einem Bildschirmarbeitsplatz arbeiten, kann – bei Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit – eine Bildschirm-Arbeitsbrille zur Verfügung gestellt werden. Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Es muss Bildschirmarbeit im Sinne des Gesetzes vorliegen (täglich durchschnittlich mindestens zwei Stunden durchgehend oder mindestens drei Stunden insgesamt). Das muss von der direkten Führungskraft bestätigt werden.
  2. Die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille muss von der Arbeitsmedizinerin am Formular bestätigt werden.
  3. MitarbeiterInnen müssen sich von einer/m AugenärztIn untersuchen lassen und das Formular vorlegen, damit sie/er den für sie/ihn bestimmten Abschnitt lesen kann.
  4. Seitens der Wohnservice Wien GesmbH werden tatsächliche Kosten bis zur Höhe von max. € 220,– refundiert.
  5. MitarbeiterInnen lassen sich die Brille anfertigen, bezahlen sie und übermitteln dann
  • das Formular (findest Du hier als PDF-Datei)
  • die augenärztliche Verschreibung
  • die Rechnung des Optikers (die nicht älter als einen Monat sein darf)

im Original an die „Finanzabteilung“. Bitte geben Sie die Kontonummer für die Überweisung des zu refundierenden Betrages an, Sie erhalten diesen anschließend auf Ihr Konto gutgeschrieben.

Geld bei Krankheit

Wer krank wird, muss von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber weiter­hin Entgelt bekommen. Entgelt ist nicht nur Lohn und Ge­halt. Auch regelmäßige Überstunden oder Zulagen, im Durch­schnitt gerechnet, gehören dazu.

Zunächst muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Danach gibt es Krank­en­geld.

Wie lange der Arbeitgeber das Entgelt zahlen muss, hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und ist bei Ar­beit­erInnen und Angestellten verschieden.

Ab 1.7.2018 gibt es jedoch für Krankenstände, die in Arbeitsjahre fallen, die ab dem 1.7.2018 beginnen, eine weitgehende Gleich­stell­ung von Arbeitern und AngestelltenEin Arbeitsjahr be­ginnt immer mit dem Eintrittsdatum.

Beispiel:
Ihr Arbeitsverhältnis hat am 17.8.2016 begonnen. Das Arbeitsjahr beginnt daher immer am 17.8. eines Jahres. Sind Sie somit vom 5.8.2018 – 12.8.2018 krank, gilt das alte Recht; denn das lauf­ende Arbeitsjahr hat am 17.8.2017 und damit vor dem 1.7.2018 be­gonn­en.

Sind Sie hingegen von 17.8.2018 – 25.8.2018 krank, gilt das neue Recht. Denn das laufende Arbeitsjahr (17.8.2018 – 16.8.2019) hat in diesem Fall am 17.8.2018 und somit ab dem 1.7.2018 begonnen.
Entgeltfortzahlung bei ArbeiterInnen (wenn das Arbeitsjahr vor dem 1.7.2018 begonnen hat)

Angestellte haben in den ersten 5 Jahren Anspruch auf 6 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Erkranken Angestellte innerhalb von 6 Monaten neuerlich, so bekommen sie noch einmal 6 Wochen 50 % Entgeltfortzahlung und 4 Wochen 25% Ent­gelt­fort­zahl­ung.

Dauert ein Krankenstand in den ersten 5 Jahren länger als 6 Wochen, besteht Anspruch auf 8 Wochen volles Entgelt, wenn der Krankenstand auf einem Arbeitsunfall beruht.

Tipp

Die Regelungen sind bei Angestellten sehr kompliziert, wenn mehrere Erkrankungen zusammenkommen. In sol­chen Fällen empfiehlt sich eine Beratung durch Be­triebs­rat, Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.

Entgeltfortzahlung, wenn das Arbeitsjahr ab dem 1.7.2018 be­gonn­en hat – in diesem Fall gilt die neue Regelung:

Zusätzlich haben ArbeitnehmerInnen pro Arbeitsunfall Anspruch auf je 8 Wochen (bzw 10 Wochen nach 15 Arbeitsjahren) volle Entgeltfortzahlung.
Höhe der Entgeltfortzahlung

ArbeitnehmerInnen dürfen während des Krankenstands finanziell nicht schlechter gestellt werden. Sie müssen jene Bezahlung er­halt­en, die sie bekommen hätten, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre (= Ausfallsprinzip).
Achtung!

Wenn Ihr Entgelt von Monat zu Monat unterschiedlich ist, steht Ihnen eine Entgeltfortzahlung in der Höhe des Durch­schnittsverdienstes der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu. Dabei sind auch Überstunden, Prämien, Pro­visionen oder Akkordlöhne einzurechnen, nicht jedoch Diäten oder sonstige Aufwandsersätze.

Wann bekomme ich Krankengeld?

Wenn Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ausgeschöpft ist, springt die Krankenkasse ein und Sie erhalten Krankengeld. Bekommen Sie nur mehr die Hälfte des Entgelts von Ihrem Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin, zahlt die Krankenkasse das halbe Krankengeld. Kranke Ar­beit­nehm­er­Innen und freie DienstnehmerInnen bekommen ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld, freie DienstnehmerInnen haben allerdings in den ersten drei Tagen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Auch Arbeitslose erhalten ab dem 4.Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe der AMS-Leistung.

Sie müssen das Krankengeld bei der Krankenkasse be­an­trag­en, und dafür eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vor­legen.

Höhe des Krankengeldes

Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten Monat vor der Erkrankung und von der Höhe der geleisteten Ent­gelt­fortzahlung ab. Gar kein Krankengeld gibt es für jene Zeit, für die ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des vor dem Krankenstand bezogenen Entgelts besteht. Sinkt der Anspruch auf die Hälfte des Entgelts, steht Ihnen die Hälfte des Krankengeldes zu. Sinkt der Anspruch unter die Hälfte des Entgelts, gibt es volles Krankengeld. Geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung nach § 19a ASVG erhalten Krankengeld in Höhe von € 5,35 täglich.

So lange gibt es Krankengeld

Krankengeld gibt es längstens 1 Jahr. Wer mindestens 13 Wochen wieder arbeitsfähig ist, hat einen neuen Anspruch.
So wird das Krankengeld versteuert

Das Krankengeld wird von der Gebietskrankenkasse nur vorläufig besteuert. Dabei werden 30 Euro täglich steuerfrei belassen und vom übersteigenden Betrag 25 Prozent Steuer einbehalten. Wer Krankengeld bezieht, muss verpflichtend eine Ar­beit­nehm­er­Inn­en­ver­an­lag­ung machen. Das Krankengeld wird dann regulär ge­mein­sam mit anderen Einkünften versteuert. Wurde zu wenig Steuer vom Krankengeld einbehalten, kommt es zu einer Steuer­nach­ford­er­ung durch das Finanzamt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie bereits mit den anderen Einkünften über der Steuergrenze von 12.000 Euro jährlich sind, z.B weil Sie noch einen Teil des Jahres Ihren Gehalt oder Lohn von der Arbeitgeberin bzw. dem Ar­beit­geb­er erhalten haben.

Urlaubsanspruch und Krankenstand

Auch bei langen Krankenständen – wenn kein Ent­gelt­fort­zahl­ungs­an­­spruch mehr besteht – gibt es den vollen Urlaubsanspruch. Ist also jemand zwei Jahre krank, entsteht trotzdem in beiden Jahren der volle Urlaubsanspruch.

Wer erhält kein Krankengeld?

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben Lehrlinge ohne Entgelt, geringfügig Beschäftigte, PraktikantInnen, Krankenpflege- und HebammenschülerInnen, PensionistInnen und BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld.
Achtung!

Krankengeld gibt es auch dann nicht, wenn die Ar­beits­un­fähig­keit durch Trunkenheit, Suchtgiftmissbrauch oder eine schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel ent­stand­en ist.

Stufenbau der Rechtsordnung

Der Stufenbau der Rechtsordnung ist nichts weiter als eine Rangordnung der Rechtsquellen.

Stufe 1: (Gemeinschaftsrecht, Verfassungsrecht)

Das Gemeinschaftsrecht (Recht der Europäischen Union) und das österreichische Verfassungsrecht stehen an der Spitze unserer Rechtsordnung.
Die spezielle arbeitsrechtliche Gesetzgebung muss mit beiden Rechtsquellen im Einklang stehen.

Stufe 2: (Zwingendes Gesetzesrecht)

Es gibt absolut zwingende und relativ zwingende arbeitsrechtliche Gesetzesbestimmungen. Erstere sind durch untergeordnete Rechtsquellen nicht abänderbar, letztere können abgeändert werden, allerdings nur zum Vorteil der ArbeitnehmerInnen. Wegen des arbeitsrechtlichen Schutzgedankens dominieren die relativ zwingenden Normen: Das Gesetz legt Mindestarbeitsbedingungen fest und überlässt es den untergeordneten Rechtsquellen (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvertrag), diese zugunsten der ArbeitnehmerInnen weiter auszugestalten. Diese Mindestarbeitsbedingungen dürfen also überschritten aber keinesfalls unterschritten werden.

Stufe 3: (Verordnungen)

Auch Verordnungen können absolut zwingende und relativ zwingende Bestimmungen enthalten. Verordnungscharakter haben zB Lehrlingsentschädigung und Mindestlohntarif.

Stufe 4: (Kollektivvertrag, Satzung)

Kollektivverträge werden für bestimmte Branchen abgeschlossen. Sie sind somit überbetriebliche Vereinbarungen.
In der Regel schaffen Kollektivverträge branchenbezogene Mindestarbeitsbedingungen (zB. Mindestlohn/-Gehalt). Für ArbeitnehmerInnen günstigere untergeordnete Rechtsquellen sind zulässig.

Kollektivverträge können aber auch zweiseitig verpflichtende und somit durch untergeordnete Rechtsquellen nicht abänderbare Regelungen treffen.

Kollektivverträge können auch gesatzt werden. Satzungen stehen mit Kollektivverträgen auf einer Stufe.

Stufe 5: (Betriebsvereinbarung)

Betriebsvereinbarungen werden zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat abgeschlossen. Betriebsvereinbarungen sind ein Instrument der Mitbestimmung im Betrieb.

Betriebsvereinbarungen dürfen nur Bestimmungen enthalten, die für ArbeitnehmerInnen günstiger sind als die Bestimmungen in zwingenden Gesetzen und/oder Kollektivverträgen.

Sie können sich keine zweiseitig zwingende Wirkung verleihen, also auch nicht ausschließen, dass im Einzelvertrag für ArbeitnehmerInnen günstigere Regelungen getroffen werden.

Stufe 6: (Einzelvertrag, Individualvereinbarung)

Einzelverträge werden zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn abgeschlossen.

In Einzelverträgen dürfen keine Bestimmungen enthalten sein, die den/die ArbeitnehmerIn schlechter stellen als zwingendes Gesetz, Kollektivvertrag und/oder Betriebsvereinbarung.

Stufe 7: (Nachgiebiges – dispositives – Recht)

Hierbei handelt es sich um Rechtsnormen, von denen sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der ArbeitnehmerInnen abgewichen werden kann.

Stufe 8: (Weisungen des Arbeitgebers, Arbeitsanweisungen)

Arbeitsanweisungen befinden sich auf der letzten Stufe der Hierarchie. Sie müssen mit sämtlichen übergeordneten Rechtsquellen im Einklang stehen.

Gespräche mit Vorgesetzten

Wir möchten euch darüber informieren, dass ihr jederzeit die Möglichkeit und das Recht habt zu Gesprächen mit Vorgesetzten eine zweite Person mitzunehmen, um Missverständnissen vorzubeugen.

Um die Möglichkeit von Missverständnissen möglichst klein zu halten empfiehlt es sich außerdem das Setting transparent zu gestalten. Es sollte vorher geklärt werden wer aller am Gespräch teilnehmen, und was Gegenstand des Gespräches sein wird.

Selbstverständlich könnt ihr auch jederzeit eine Betriebsrätin bzw. einen Betriebsrat Eures Vertrauens zu Gesprächen mitnehmen.

Kontakt zum Betriebsrat
Telefon: 01 24503 25880
Büro: 1030, Guglgasse 7-9
1. Stock
E-Mail:
Betriebsrat
&
Apothekenbestellung
Erreichbarkeit:
Marianna Mollay:
0676 8118 76174
Irene Mötzl:
0676 8118 21961
Peter Ronalter:
0676 8118 76124
Stella Vötsch:
0676 8118 15085
Christian Ricar:
0676 8118 11091
Özlem Kiyan:
0676 8118 76115
Erwin Rother:
01 24503 25932
Das Betriebsratsteam
Irene
MariannaIreneRonny
StellaChristianÖzlem
Erwin
Martin Horvath Gewerkschaftssekretär
Telefon: 
050301 – 21316
E-Mail: [email protected]
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