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Archiv für das Jahr: 2022
Abschluss Kollektivvertrag Werbung und Marktkommunikation
Die Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA vereinbaren:
Die Mindestgrundgehälter (§ 20) werden erhöht in Verwendungsgruppe
1 um 7,75%,
2 um 7%,
3 um 6,25%,
4 um 6%,
5 um 5%,
6 um 4%
Es erfolgt jeweils eine Aufrundung auf den nächsthöheren 10 Cent-Betrag.
Die Lehrlingseinkommen werden jeweils um 12,3% erhöht.
Die Tag- und Nächtigungsgelder (§ 4 Zusatz-KV) und die Nachtarbeitszulagen (§ 6) werden um 4% erhöht.
§ 4 Arbeitszeit
(1) Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich. Für darüber hinaus geleistete Arbeit, die keine Überstundenarbeit ist, ist pro Stunde der aliquote Teil des monatlichen Grundgehaltes zu zahlen (Teiler 167); stattdessen kann Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 vereinbart werden.
Für die Arbeitszeit der Angestellten und Lehrlinge unter 18 Jahren …
(1 a) Übergangsbestimmung:
Bei Angestellten mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 40 Stunden (Teilzeitbeschäftige, u.a. auch Betriebe, wo mittels Betriebsvereinbarung bereits eine geringere Wochenarbeitszeit von z.B. 38 Stunden vereinbart ist) wird entweder das tatsächliche Gehalt mit Wirkung ab 1.1.2023 um 3,75% zusätzlich erhöht oder die vereinbarte Wochenarbeitszeit bei vollem Gehaltsausgleich um 3,75% mit Wirkung ab 1.1.2023 verringert.
Dazu ist von beiden Seiten Einvernehmen anzustreben. In Betrieben mit Betriebsrat ist dazu eine Beratung erforderlich.
„…
(3) Für den Arbeitsschluss der mit der Abwicklung des Kundendienstes beschäftigten Angestellten sind unter Wahrung der 38,5-stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit…“
§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit
,, …
(6) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/143 des Monatsgehaltes….“
§10 Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte
„Begünstigte Behinderte mit 50 % oder mehr Arbeitsbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen in jedem Dienstjahr.“
§ 18 a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Angestellte
„… Mindestgrundgehalt durch 167 zu teilen und dann der so…
Geltungsbeginn 1.1.2023. Die Arbeitszeitverkürzung gemäß § 4 Abs. 1 bzw. 1a ist spätestens mit 1.3.2023 rückwirkend zum 1.1.2023 umzusetzen.
In Hinblick auf die Arbeitszeitverkürzung werden die Betriebe angehalten, bestehende All-In-Verträge zu prüfen.
Alle bisherigen betrieblichen Besserstellungen bleiben in vollem Umfang aufrecht.
Beispiel 1:
bisher 38 Wochenstunden aufgrund einer Betriebsvereinbarung
Einstufung: VG l Grundstufe, Mindestgehalt für 40 Wochenstunden: 1635,30 Euro
bisheriges tatsächliches Gehalt: 1635,30 Euro
neues Mindestgehalt für 38,5 Stunden ab 1.1.2023: 1762,10 Euro
Wahlmöglichkeit ab 1.1.2023 (die Erhöhung laut Tabelle ist in dem Bruttogehalt bereits berücksichtigt)
a) 38 Wochenstunden, 1828,18 Euro (= 1762,10 Euro x 1,0375)
b) 36,58 Wochenstunden (= 38 Wochenstunden x 0,9625), 1762,10 Euro
Beispiel 2:
bisher 25 Wochenstunden aufgrund einer Einzelvereinbarung (Teilzeit)
Einstufung: VG l Grundstufe, Mindestgehalt für 40 Wochenstunden: 1635,30 Euro
bisheriges tatsächliches Gehalt: 1.022,06 Euro
neues Mindestgehalt für 38,5 Stunden ab 1.1.2023: 1762,10 Euro
Wahlmöglichkeit ab 1.1.2023
- 25 Wochenstunden, 1142,61 Euro (= 1762,10 Euro/40 Wochenstunden x 25 Wochenstunden x 1,0375)
- 24,06 Wochenstunden (= 25 Wochenstunden x 0,9625),
1101,31 Euro (= 1762,10 Euro/ 38,5 Wochenstunden x 24,06 Wochenstunden)
Formeln:
a) Variante Geld-Erhöhung: bisherige Wochenarbeitszeit/38,5 x Mindestgehalt 1.1.2023
b) Variante Zeit-Verringerung: bisherige Wochenarbeitszeit/40 x Mindestgehalt 1.1.2023
Informationen von der Betriebsärztin
Liebe Kolleg*innen,
wir möchten Euch über die aktuellen Änderungen der COVID-Impfempfehlungen des NIG hinweisen (Stand: 31.08.2022)
- Ab sofort wird allen Personen ab 12 Jahren (mit Abstand von 6 Monaten zur 3. Impfung) eine 4. Impfung empfohlen
- Eine durchgemachte COVID-Infektion hat keinen Einfluss mehr auf das Impfschema, eine Impfung kann sofort nach Genesung oder negativem PCR-Test verabreicht werden
Die hier vorgesehenen Impfschemata können auch bei Personen angewendet werden, die bereits eine oder mehrere Infektionen mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Die Impfung kann also bereits nach der Genesung bzw. nach Vorliegen eines negativen PCR-Tests verabreicht werden, wenn es das Impfschema zeitlich so vorsieht. Die Impfung kann nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 auch maximal 4-6 Monate aufgeschoben werden.
Eine detailliertere Darstellung der Impfempfehlungen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang.
Weiters möchten wir Euch darauf hinweisen, dass mit 11.09.2022 die Übergangszeit für die Impfzertifikate von geimpften Genesenen endet.
- Die Genesung entfällt aus dem Impfzertifikat, es werden nur noch die erfolgten Impfungen abgebildet. Personen, die ein Impfzertifikat für geimpfte Genesene (1/1, 2/1, 3/1, …) haben, erhalten ein reguläres Impfzertifikat über die erhaltenen Impfdosen. Zertifikate für geimpfte Genesene bleiben bis dahin aber gültig.
Bei Fragen kannst Du dich am Mittwoch ab 13.00 Uhr gerne an Frau Dr. Kollegger wenden.
Apothekenbestellung Oktober
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die nächste Apothekenbestellung könnt ihr bis 15. Oktober 2022 an [email protected] schicken.
Die Vergünstigung beträgt durchschnittlich 20% des regulären Preises. Achtung! Gilt nicht für alle Produkte!
Bitte schickt uns Eure Bestellung unter Angabe folgender Details:
Genaue Produktbezeichnung (oft gibt es unterschiedliche Varianten), gewünschte Packungsgröße, Anzahl und bei rezeptpflichtigen Medikamenten schickt uns bitte den Scan des Rezeptes mit. Es ist auch möglich, über ELGA gespeicherte Rezepte bei der Bestellung anzugeben.
Ihr könnt wie immer alle Produkte bestellen, die in Apotheken erhältlich sind. Selbstverständlich könnt ihr neben Medikamenten auch Pflege und Beautyprodukte beziehen. Für Familie und Freunde kann gerne mitbestellt werden!
Sobald die Ware eingetroffen ist, bekommt ihr von uns die Rechnung und die Kontodaten des Betriebsratskontos, mit der Bitte um Überweisung des Rechnungsbetrags. Die Apothekenbestellung könnt ihr dann im Betriebsratsbüro (Guglgasse 7-9, 1. Stock) abholen.
Kontaktlose Abholung: Die Bestellung wird in einer beschrifteten, undurchsichtigen Transportverpackung auf dem Regal neben dem Betriebsratsbüro für Euch bereitstehen. Wir informieren Euch per Mail, sobald Eure Bestellung abholbereit ist.
Mit kollegialen Grüßen,
Euer Betriebsratsteam
Abschluss Kollektivvertragsverhandlungen – Gemeinnützige Wohnungswirtschaft
Gerne berichten wir, dass die Kollektivvertragsverhandlungen für die Gemeinnützige Wohnungswirtschaft abgeschlossen sind.
Die Gehälter werden in den Beschäftigungsgruppen I bis IV um 3,6 Prozent, in der Beschäftigungsgruppe V um 3,5 Prozent und in der Beschäftigungsgruppe VI um 3,4 Prozent erhöht.
Die Lehrlingseinkommen werden um 3,6 Prozent erhöht.
Nicht aus den Tafelgehältern ableitbare Nebenleistungen werden um 3,56 Prozent erhöht.
Laufzeit: 12 Monate
Geltungsbeginn: 1.4.2022
Angebote Wiener Städtische Versicherung
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir bekommen bei der Wiener Städtischen Versicherung dieselben günstigen Konditionen wie Gemeindebedienstete. Die Sonderkonditionen gelten meinst auch für Angehörige, die im selben Haushalt wohnen.
Bei allen Fragen zu den Angeboten berät Euch Herr Andreas Jünger. Ihr könnt Euch auch einen Termin an Eurem Arbeitsplatz mit ihm vereinbaren:
Andreas Jünger
Bezirksdirektor Wiener Städtische Versicherung
Tel.: 0664 8316126
Mail: [email protected]
Hier ein Überblick über die Angebotspalette:
Informationen zur Steuerfreien Zukunftssicherung:
zur privaten Krankenversicherung:
und zur privaten Pensionsversicherung
und zur Plus Invest