Geld bei Krankheit
Wer krank wird, muss von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber weiterhin Entgelt bekommen. Entgelt ist nicht nur Lohn und Gehalt. Auch regelmäßige Überstunden oder Zulagen, im Durchschnitt gerechnet, gehören dazu.
Zunächst muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Danach gibt es Krankengeld.
Wie lange der Arbeitgeber das Entgelt zahlen muss, hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und ist bei ArbeiterInnen und Angestellten verschieden.
Ab 1.7.2018 gibt es jedoch für Krankenstände, die in Arbeitsjahre fallen, die ab dem 1.7.2018 beginnen, eine weitgehende Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten. Ein Arbeitsjahr beginnt immer mit dem Eintrittsdatum.
Beispiel:
Ihr Arbeitsverhältnis hat am 17.8.2016 begonnen. Das Arbeitsjahr beginnt daher immer am 17.8. eines Jahres. Sind Sie somit vom 5.8.2018 – 12.8.2018 krank, gilt das alte Recht; denn das laufende Arbeitsjahr hat am 17.8.2017 und damit vor dem 1.7.2018 begonnen.Sind Sie hingegen von 17.8.2018 – 25.8.2018 krank, gilt das neue Recht. Denn das laufende Arbeitsjahr (17.8.2018 – 16.8.2019) hat in diesem Fall am 17.8.2018 und somit ab dem 1.7.2018 begonnen.
Entgeltfortzahlung bei ArbeiterInnen (wenn das Arbeitsjahr vor dem 1.7.2018 begonnen hat)
Angestellte haben in den ersten 5 Jahren Anspruch auf 6 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Erkranken Angestellte innerhalb von 6 Monaten neuerlich, so bekommen sie noch einmal 6 Wochen 50 % Entgeltfortzahlung und 4 Wochen 25% Entgeltfortzahlung.
Dauert ein Krankenstand in den ersten 5 Jahren länger als 6 Wochen, besteht Anspruch auf 8 Wochen volles Entgelt, wenn der Krankenstand auf einem Arbeitsunfall beruht.
Tipp
Die Regelungen sind bei Angestellten sehr kompliziert, wenn mehrere Erkrankungen zusammenkommen. In solchen Fällen empfiehlt sich eine Beratung durch Betriebsrat, Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.
Entgeltfortzahlung, wenn das Arbeitsjahr ab dem 1.7.2018 begonnen hat – in diesem Fall gilt die neue Regelung:
Zusätzlich haben ArbeitnehmerInnen pro Arbeitsunfall Anspruch auf je 8 Wochen (bzw 10 Wochen nach 15 Arbeitsjahren) volle Entgeltfortzahlung.
Höhe der Entgeltfortzahlung
ArbeitnehmerInnen dürfen während des Krankenstands finanziell nicht schlechter gestellt werden. Sie müssen jene Bezahlung erhalten, die sie bekommen hätten, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre (= Ausfallsprinzip).
Achtung!
Wenn Ihr Entgelt von Monat zu Monat unterschiedlich ist, steht Ihnen eine Entgeltfortzahlung in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu. Dabei sind auch Überstunden, Prämien, Provisionen oder Akkordlöhne einzurechnen, nicht jedoch Diäten oder sonstige Aufwandsersätze.
Wann bekomme ich Krankengeld?
Wenn Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ausgeschöpft ist, springt die Krankenkasse ein und Sie erhalten Krankengeld. Bekommen Sie nur mehr die Hälfte des Entgelts von Ihrem Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin, zahlt die Krankenkasse das halbe Krankengeld. Kranke ArbeitnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen bekommen ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld, freie DienstnehmerInnen haben allerdings in den ersten drei Tagen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Auch Arbeitslose erhalten ab dem 4.Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe der AMS-Leistung.
Sie müssen das Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen, und dafür eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vorlegen.
Höhe des Krankengeldes
Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten Monat vor der Erkrankung und von der Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung ab. Gar kein Krankengeld gibt es für jene Zeit, für die ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des vor dem Krankenstand bezogenen Entgelts besteht. Sinkt der Anspruch auf die Hälfte des Entgelts, steht Ihnen die Hälfte des Krankengeldes zu. Sinkt der Anspruch unter die Hälfte des Entgelts, gibt es volles Krankengeld. Geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung nach § 19a ASVG erhalten Krankengeld in Höhe von € 5,35 täglich.
So lange gibt es Krankengeld
Krankengeld gibt es längstens 1 Jahr. Wer mindestens 13 Wochen wieder arbeitsfähig ist, hat einen neuen Anspruch.
So wird das Krankengeld versteuert
Das Krankengeld wird von der Gebietskrankenkasse nur vorläufig besteuert. Dabei werden 30 Euro täglich steuerfrei belassen und vom übersteigenden Betrag 25 Prozent Steuer einbehalten. Wer Krankengeld bezieht, muss verpflichtend eine ArbeitnehmerInnenveranlagung machen. Das Krankengeld wird dann regulär gemeinsam mit anderen Einkünften versteuert. Wurde zu wenig Steuer vom Krankengeld einbehalten, kommt es zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie bereits mit den anderen Einkünften über der Steuergrenze von 12.000 Euro jährlich sind, z.B weil Sie noch einen Teil des Jahres Ihren Gehalt oder Lohn von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber erhalten haben.
Urlaubsanspruch und Krankenstand
Auch bei langen Krankenständen – wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht – gibt es den vollen Urlaubsanspruch. Ist also jemand zwei Jahre krank, entsteht trotzdem in beiden Jahren der volle Urlaubsanspruch.
Wer erhält kein Krankengeld?
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben Lehrlinge ohne Entgelt, geringfügig Beschäftigte, PraktikantInnen, Krankenpflege- und HebammenschülerInnen, PensionistInnen und BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld.
Achtung!
Krankengeld gibt es auch dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Trunkenheit, Suchtgiftmissbrauch oder eine schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel entstanden ist.
Stufenbau der Rechtsordnung
Der Stufenbau der Rechtsordnung ist nichts weiter als eine Rangordnung der Rechtsquellen.
Stufe 1: (Gemeinschaftsrecht, Verfassungsrecht)
Das Gemeinschaftsrecht (Recht der Europäischen Union) und das österreichische Verfassungsrecht stehen an der Spitze unserer Rechtsordnung.
Die spezielle arbeitsrechtliche Gesetzgebung muss mit beiden Rechtsquellen im Einklang stehen.
Stufe 2: (Zwingendes Gesetzesrecht)
Es gibt absolut zwingende und relativ zwingende arbeitsrechtliche Gesetzesbestimmungen. Erstere sind durch untergeordnete Rechtsquellen nicht abänderbar, letztere können abgeändert werden, allerdings nur zum Vorteil der ArbeitnehmerInnen. Wegen des arbeitsrechtlichen Schutzgedankens dominieren die relativ zwingenden Normen: Das Gesetz legt Mindestarbeitsbedingungen fest und überlässt es den untergeordneten Rechtsquellen (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvertrag), diese zugunsten der ArbeitnehmerInnen weiter auszugestalten. Diese Mindestarbeitsbedingungen dürfen also überschritten aber keinesfalls unterschritten werden.
Stufe 3: (Verordnungen)
Auch Verordnungen können absolut zwingende und relativ zwingende Bestimmungen enthalten. Verordnungscharakter haben zB Lehrlingsentschädigung und Mindestlohntarif.
Stufe 4: (Kollektivvertrag, Satzung)
Kollektivverträge werden für bestimmte Branchen abgeschlossen. Sie sind somit überbetriebliche Vereinbarungen.
In der Regel schaffen Kollektivverträge branchenbezogene Mindestarbeitsbedingungen (zB. Mindestlohn/-Gehalt). Für ArbeitnehmerInnen günstigere untergeordnete Rechtsquellen sind zulässig.
Kollektivverträge können aber auch zweiseitig verpflichtende und somit durch untergeordnete Rechtsquellen nicht abänderbare Regelungen treffen.
Kollektivverträge können auch gesatzt werden. Satzungen stehen mit Kollektivverträgen auf einer Stufe.
Stufe 5: (Betriebsvereinbarung)
Betriebsvereinbarungen werden zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat abgeschlossen. Betriebsvereinbarungen sind ein Instrument der Mitbestimmung im Betrieb.
Betriebsvereinbarungen dürfen nur Bestimmungen enthalten, die für ArbeitnehmerInnen günstiger sind als die Bestimmungen in zwingenden Gesetzen und/oder Kollektivverträgen.
Sie können sich keine zweiseitig zwingende Wirkung verleihen, also auch nicht ausschließen, dass im Einzelvertrag für ArbeitnehmerInnen günstigere Regelungen getroffen werden.
Stufe 6: (Einzelvertrag, Individualvereinbarung)
Einzelverträge werden zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn abgeschlossen.
In Einzelverträgen dürfen keine Bestimmungen enthalten sein, die den/die ArbeitnehmerIn schlechter stellen als zwingendes Gesetz, Kollektivvertrag und/oder Betriebsvereinbarung.
Stufe 7: (Nachgiebiges – dispositives – Recht)
Hierbei handelt es sich um Rechtsnormen, von denen sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der ArbeitnehmerInnen abgewichen werden kann.
Stufe 8: (Weisungen des Arbeitgebers, Arbeitsanweisungen)
Arbeitsanweisungen befinden sich auf der letzten Stufe der Hierarchie. Sie müssen mit sämtlichen übergeordneten Rechtsquellen im Einklang stehen.
Gespräche mit Vorgesetzten
Wir möchten euch darüber informieren, dass ihr jederzeit die Möglichkeit und das Recht habt zu Gesprächen mit Vorgesetzten eine zweite Person mitzunehmen, um Missverständnissen vorzubeugen.
Um die Möglichkeit von Missverständnissen möglichst klein zu halten empfiehlt es sich außerdem das Setting transparent zu gestalten. Es sollte vorher geklärt werden wer aller am Gespräch teilnehmen, und was Gegenstand des Gespräches sein wird.
Selbstverständlich könnt ihr auch jederzeit eine Betriebsrätin bzw. einen Betriebsrat Eures Vertrauens zu Gesprächen mitnehmen.
Impressum
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Guglgasse 7-9, 1. Stock
1030 Wien
+43 1 24503 25880
Mail: [email protected]
Kontakt zum Betriebsrat
Betriebsratsbüro:
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(Eingang auch über die Paragonstraße möglich, bitte anrufen)
Telefon: 01 24503 25880
Wir sind Montag bis Freitag von 9:00 – 16:00 Uhr erreichbar.
ACHTUNG: Die Nummer des BR-Handys ist wegen der Neuorganisation im BR-Team und der Umstellung auf Internet-Telefonie nicht mehr aktiv!
E-Mail: [email protected]
E-Mail für Apothekenbestellungen: [email protected]
Bürozeiten:
Montag bis Freitag nach Terminvereinbarung
Mitglieder des Betriebsrates
Marianna Mollay Vorsitzende Wohnberatung – Anfragemanagement 01-24503-25880 0676 8118 25880 [email protected] |
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Irene Mötzl 1. BRV-Stellvertreterin wohnpartner-Team 21 01-24503-21961 0676 8118 21961 [email protected] |
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Peter Ronalter Wohnberatung Wien 01-24503-76124 0676 8118 76124 [email protected] |
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Stella Vötsch 2. BRV-Stellvertreterin wohnpartner-Team 14_15_16 01-24503-15085 0676 8118 15085 [email protected] |
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Christian Ricar Kassier wohnpartner-Team 17_18_19 01-24503-11091 0676 8118 11091 [email protected] |
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Özlem Kiyan Wohnberatung Wien 01-24503-76115 0676 8118 76115 [email protected] |
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Erwin Rother Mieterhilfe 01-24503-25932 [email protected] |