FSME Information
FSME – Zeckenschutzimpfung bei Wohnservice Wien
Allgemeines: Die Frühsommer – Meningoenzephalitis ist eine durch Zeckenbiss übertragene Infektionskrankheit. Österreich ist ein Hochrisikogebiet.
Grundimmunisierung:
1. Erste Impfung
2. 1-3 Monate nach Erstimpfung
3. 6-12 Monate nach der 2. Impfung
Dauer des Impfschutzes: mindestens 3 Jahre nach der Grundimmunisierung
Auffrischungsimpfungen: 1. Auffrischung nach 3 Jahren;
ab der 2. Auffrischung alle 5 Jahre bzw. für Personen über 60 Jahre alle 3 Jahre.
Bei Versäumnis der Auffrischung und bestehender vorangegangener Grundimmunisierung bzw. zumindest 2 Teilimpfungen genügt eine neuerliche Auffrischungsimpfung.
Bevorzugter Impftermin: ist die zeckenfreie Jahreszeit, möglichst bis April
Zusatzinformation: Empfohlen ab dem vollendeten 1. Lebensjahr
Keine Teilnahme an der Impfung:
- bei akuten fieberhaften Infekten
- bei Autoimmunkrankheiten – nur nach Rücksprache mit dem Arzt
Abstand zu anderen Impfungen: keiner notwendig
Hinweis: bitte bring zu Deinem Termin unbedingt vorhandene Impfzeugnisse/Impfpässe sowie die ausgefüllte Einverständniserklärung mit!
Achtung: Diese Impfung schützt nur gegen das FSME – Virus, nicht gegen die Borreliose, eine bakterielle Infektion, die auch von Zecken übertragen wird und antibiotisch behandelbar ist.
FSME Impfaktion
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der nächste Frühling steht vor der Tür, aktuell kann man es sich zwar nicht vorstellen, aber bald ist er da und mit ihm die Zecken.
Ihr könnt Euch ab sofort, am besten bis 1. März 2023 für die FSME-Impfaktion an diesen Terminen anmelden:
Mittwoch, 20. März 2024 von 13.00 bis 16.30 Uhr
Mittwoch, 17. April 2024 von 13.00 bis 16.30 Uhr
Die Kosten für den Impfstoff trägt der Betriebsratsfonds. Für Euch fallen keine Kosten an.
Geimpft wird von Frau Dr. Inhauser im Raum der Arbeitsmedizin in der Wohnservice Wien Zentrale (3., Guglgasse 7-9, 2. Stock).
Wir bitten um Eure Anmeldung unter [email protected]
Die Terminvergabe findet zwischen 13.00 und 16.30 Uhr statt. Da es oft zu kurzfristigen Terminverschiebungen kommt, schicken wir Euch Euren persönlichen Impftermin 1 Woche vor der Impfung per E-Mail.
Solltet ihr an beiden Terminen nicht können, könnt ihr euch trotzdem anmelden und euch mit der Betriebsärztin, Frau Dr. Kollegger, einen gesonderten Termin ausmachen.
Bitte bringt auch die ausgefüllte Einverständniserklärung zu Eurer Impfung mit:
Wahl der Rechnungsprüfer*innen 2024
Bei Einhebung einer Betriebsratsumlage (Betriebsratsfonds) sind innerbetriebliche Rechnungsprüfer*innen zu wählen. Die Rechnungsprüfer*innen des Betriebsratsfonds wurden in der Betriebsversammlung vom 15.04.2019 für 5 Jahre gewählt.
Gesetzliche Regelung § 75 ArbVG, §§ 21 ff. BrfVO
- In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmer_innen sind 2 Rechnungsprüfer*innen und 2 Stellvertreter*innen zu wählen.
- Wählbar sind ausschließlich stimmberechtigte Personen, die nicht dem aktiven Betriebsrat angehören oder Ersatzmitglieder sind.
- Kassaprüfer*innen müssen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Betriebsversammlung gewählt werden.
Tätigkeitsdauer: 5 Jahre
Was sind die Aufgaben der Rechnungsprüfer*innen?
- Überprüfung der gesetzmäßigen Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds
- Überprüfung der Übereinstimmung mit den betreffenden Beschlüssen des Betriebsrats.
- Überprüfung der Buchführung der Kassaverwalterin auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Überprüfung des Kassastandes.
- Unverzügliche Information des BR bei Mängeln. Vorschläge für die Beseitigung der Mängel.
- Bericht über Ergebnisse der Prüftätigkeit auf der Betriebsversammlung.
Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer*innen
- Ist die Durchführung der Rechungsprüfung Arbeitszeit? Ja! Analog zur Freizeitgewährung und Entgeltfortzahlung von Betriebsratsmitgliedern.
- Auskunftspflicht gegenüber den Rechungsprüfer*innen: Mitglieder des Betriebsrates, der Betriebsinhaber sowie die Arbeitnehmer*innen des Betriebes müssen erforderliche Auskünfte erteilen!
- Verschwiegenheitspflicht: Die Rechnungsprüfer*innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet! Ausnahmen: gegenüber dem Betriebsrat, der zuständigen Arbeiterkammer und der Betriebsversammlung, insoweit es die Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit erfordert.