Wahl der Rech­nungs­prü­fe­r*innen 2024

Bei Einhebung einer Betriebsratsumlage (Betriebsratsfonds) sind innerbetriebliche Rechnungsprüfer*innen zu wählen. Die Rechnungsprüfer*innen des Betriebsratsfonds wurden in der Betriebsversammlung vom 15.04.2019 für 5 Jahre gewählt.

Gesetzliche Regelung § 75 ArbVG, §§ 21 ff. BrfVO

  • In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmer_innen sind 2 Rechnungsprüfer*innen und 2 Stellvertreter*innen zu wählen.
  • Wählbar sind ausschließlich stimmberechtigte Personen, die nicht dem aktiven Betriebsrat angehören oder Ersatzmitglieder sind.
  • Kassaprüfer*innen müssen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Betriebsversammlung gewählt werden.

Tätigkeitsdauer: 5 Jahre

Was sind die Aufgaben der Rechnungsprüfer*innen?

  • Überprüfung der gesetzmäßigen Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds
  • Überprüfung der Übereinstimmung mit den betreffenden Beschlüssen des Betriebsrats.
  • Überprüfung der Buchführung der Kassaverwalterin auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Überprüfung des Kassastandes.
  • Unverzügliche Information des BR bei Mängeln. Vorschläge für die Beseitigung der Mängel.
  • Bericht über Ergebnisse der Prüftätigkeit auf der Betriebsversammlung.

Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer*innen

  1. Ist die Durchführung der Rechungsprüfung Arbeitszeit? Ja! Analog zur Freizeitgewährung und Entgeltfortzahlung von Betriebsratsmitgliedern.
  2. Auskunftspflicht gegenüber den Rechungsprüfer*innen: Mitglieder des Betriebsrates, der Betriebsinhaber sowie die Arbeitnehmer*innen des Betriebes müssen erforderliche Auskünfte erteilen!
  3. Verschwiegenheitspflicht: Die Rechnungsprüfer*innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet! Ausnahmen: gegenüber dem Betriebsrat, der zuständigen Arbeiterkammer und der Betriebsversammlung, insoweit es die Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit erfordert.

Pflegefreistellung

Wenn  die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt oder nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder erkranken, können Arbeitnehmer*innen Pflege­frei­stell­ung nehmen.

Die Pflegefreistellung wird in unserem Unternehmen wie ein Krankenstand behandelt und eine schriftliche Bestätigung beim Arbeitgeber muss erst ab dem 3. Tag vorgelegt werden. Wie bei einem Krankenstand muss aber auch eine Pflegefreistellung ab dem 1. Tag gemeldet werden. Ihr müsst auch angeben, für wen Ihr diese Pflegefreistellung benötigt.

Neu ab 1. November 2023

  • Du hast für alle Personen, mit denen Du im gemeinsamen Haushalt lebst (Haushaltsmitglieder) ein Recht auf Pflegefreistellung – somit zB. auch für Geschwister.
  • Für nahe Angehörige hast Du auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt. 

Nahe Angehörige / Haushaltsmitglieder erkranken (Krankenpflegefreistellung) 

Wenn Du wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder eines Haushaltsmitglieds nicht arbeiten gehen kannst, hast Du Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.

Nahe Angehörige sind:

  • leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder
  • im gemeinsamen Haushalt lebende, leibliche Kinder von Ehegatt*innen, eingetragenen Partner*innen oder Lebensgefährt*innen
  • Enkelkinder und Urenkelkinder
  • Ehegatt*innen, eingetragene Partner*innen und Lebensgefährt*innen
  • Eltern (auch Wahl- und Pflegeeltern)
  • Großeltern, Urgroßeltern

Kind muss ins Spital (Begleitungsfreistellung)

  • Für die Begleitung Deines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus (Heil- oder Pflegeanstalt) kannst Du Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem 10. Geburtstag). Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich. 
  • Das leibliche Kind Deines Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten oder Deiner Ehegattin/eingetragenen Partnerin/Lebensgefährtin kannst Du bis zum 10. Geburtstag des Kindes ins Krankenhaus begleiten, wenn Du mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst.

Betreuungsfreistellung

Pflegefreistellung kannst Du auch dann nehmen, wenn Du wegen der notwendigen Betreuung Deines gesunden Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) an der Arbeitsleistung verhindert bist, weil die Per­son, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist – z.B. weil sie erkrankt ist, ins Krank­en­haus musste, verstorben ist etc. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.

Betreuungsfreistellung kannst Du auch für leibliche Kinder Deiner Ehegattin, eingetragenen Partnerin oder  Lebensgefährtin bzw. Deines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten in Anspruch nehmen, wenn Du mit dem Kind in einem ge­meinsamen Haushalt lebst.

Wann habe ich Anspruch?

Den Anspruch auf Pflegefreistellung hast Du sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Entscheidend ist, ob eine Pflege notwendig ist oder nicht.

Wann ist die Pflege notwendig?

Grundsätzlich musst Du alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles kommt.

Wenn es nicht möglich ist, eine Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles zu verhindern, ist die Pflege notwendig und Du hast Anspruch auf Pflegefreistellung.

Beispielsweise ist eine Pflegefreistellung nicht notwendig, wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann, zum Beispiel Oma oder Opa. Es ist aber davon auszugehen, dass Du Deine nahen Angehörigen bzw. Haushaltsmitglieder selbst pflegen und keinen dritten Personen (z.B. Pflegepersonal) die Pflege übergeben. Sind beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer von den beiden Elternteilen beim kranken Kind bleibt.

Gemeinsamer Haushalt

Ein gemeinsamer Haushalt liegt vor, wenn eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft besteht. Eine polizeiliche Meldung reicht nicht aus – sie ist bloß ein Indiz.

Meldepflicht

Du musst den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich informieren, wenn Du Pflegefreistellung in Anspruch nimmst. Wenn die Firma eine ärztliche Bestätigung als Nachweis verlangt, werden die möglicherweise anfallenden Kosten erstattet.

So viel Geld erhalten Sie

Während der Pflege darfst Du finanziell nicht schlechter gestellt sein. Das heißt: Du bekommst jenes Entgelt, das Du auch be­kom­men hättest, wenn Du die Pflegefreistellung nicht in Anspruch ge­nom­men hättest.

So lange kannst Du Pflegefreistellung beanspruchen

Du hast Anspruch auf 1 Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr – genau gesagt: im Ausmaß Deiner wöchentlichen Arbeitszeit.

Arbeitest Du daher beispielsweise 17 Stunden/Woche hast Du An­spruch auf 17 Stunden Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr; ar­beit­est Du 37 Stunden/Woche, beträgt Dein Pflegefreistellungsanspruch 37 Stunden pro Arbeitsjahr usw.

Beachtet bitte, dass ein Arbeitsjahr ab dem Eintrittsdatum und nicht ab dem 1. Jänner gerechnet wird.

Die Pflegefreistellung kannst Du wochen-, tage- oder stund­en­weise nehmen, je nachdem wie Du sie brauchst.

ACHTUNG!

Für alle 3 „Pflegefreistellungsarten“ steht Dir insgesamt 1 Woche pro Arbeitsjahr zu. Egal, wie viele Kinder, nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder Du pflegst oder betreust.

Wenn Du also beispielsweise 3 Kinder hast, hast Du nicht Anspruch auf 3 Wochen Pflegefreistellung, sondern nur 1 Woche. 

Für Kinder unter 12 Jahren gibt es eine 2. Woche

Eine zweite Pflege­frei­stellungs­woche inner­halb eines Arbeitsjahres (wiederum im Ausmaß Ihrer wöch­ent­lich­en Arbeitszeit) hast Du, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und Du keinen Anspruch auf Ent­gelt­fort­zahl­ung aus sonstigen wichtigen Gründen hast.

Leibliche Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) können dieses Recht un­ab­häng­ig vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts be­an­spruch­en. Für leibliche Kinder von Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenene Partnerinnen und Partnern oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten kannst Du die 2. Woche nur dann in Anspruch nehmen, wenn Du mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebst.

Wenn Dir die Pflegefreistellung nicht zusteht

Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung ausgeschöpft ist und/oder kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sons­tigen wichtigen Gründen besteht, köannst Du für die not­wend­ige Pflege eines Kindes unter 12 Jahren ohne vor­her­ige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub nehmen, sofern Du noch offenen Urlaub haben. Du musst aber dem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass Du aus diesem Grund Urlaub ohne Vereinbarung nimmst.

Wiederum gilt: Handelt es sich um Dein leibliches Kind, Wahl- oder Pflegekind, ist kein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Handelt es sich hingegen um das leibliche Kind des Partners oder der Partnerin (Ehegatte oder -gattin, Lebensgefährte oder Lebensgefährtin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin) hast Du das Recht auf einseitigen Urlaubsantritt nur dann, wenn Du mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebst.

Da der Urlaub nur zum Zweck der notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren angetreten werden kann, ist der Arbeitgeber berechtigt, für die Dauer des Urlaubsverbrauchs einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen zu fordern. Verlangt der Arbeitgeber z.B. eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen. 

Abschluss Kollektivvertrag Werbung und Marktkommunikation 2024

Ab dem 1. Jänner 2024 werden die Gehaltstabellen (unter der Berücksichtigung der I-Rate von 8,7 %) wie folgt erhöht:

  • VWG 1: um 8,7 % + zuzüglich EUR 5,- Fixbetrag
  • VWG 2: um 8,7 % + zuzüglich EUR 5,- Fixbetrag
  • VWG 3: um 8,7 % + zuzüglich EUR 5,- Fixbetrag
  • VWG 4: um 8,7 % + zuzüglich EUR 5,- Fixbetrag
  • VWG 5: um 8,7 %
  • VWG 6: um 8,7 %

Die Lehrlingseinkommen werden um jeweils 10 % erhöht.

Die Tag- und Nächtigungsgelder (§ 4 Zusatz-KV) und die Nachtarbeitszulage (§ 6) werden um 8,7 % erhöht.

Weiters konnte auch für das Jahr 2024 ein zusätzlicher freier Tag (1/5 ihres wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes) vereinbart werden.

Zum Rahmenrecht wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit den verschiedensten Themen wie Einstufungen, All-in Verträge, Zuschläge, usw. beschäftigt.

Betriebsausflug 2023 – Rückfahrt

Die Rückfahrt ist für 17.00 Uhr geplant. Wir treffen uns am Busparkplatz, wo wir in der Früh ausgestiegen sind. Die Busse kommen in Wien dort an, wo wir weggefahren sind.

Da wir wissen, dass es Situationen gibt, die eine frühere Rückfahrt erfordern, besteht auch die Möglichkeit mit dem Zug nach Hause zu fahren. Gibt uns bitte vorab bekannt, wenn Ihr früher zurück fahren müsst.

Wie auch in den letzten Jahren, werden die Kosten aus dem Betriebsratsfonds erstattet. Sendet uns bitte ein Scan vom Ticket auf die E-Mail-Adresse [email protected] und gibt uns euren IBAN bekannt.

Beachtet bitte, der Bahnhof Tulln ist zu Fuß (angeblich) in 15 Minuten, nach einem gemütlichen Spaziergang durch den Auwald und die Innenstadt erreichbar. Die Fahrkarten kosten 10,10 Euro.

Wir hoffen, dass unser Reiseziel, das Programm und die Möglichkeit Zeit miteinander verbringen zu können ein Grund dafür ist mitzufahren. Wir wünschen uns auf jeden Fall viele von Euch begrüßen zu dürfen.

Meldet euch an, seid dabei!

Betriebsausflug 2023 – Führungen

Dieses Jahr könnt Ihr aus sieben verschiedenen Führungen wählen. Die Führungen beginnen um 10 Uhr und dauern 90 Minuten. Danach könnt Ihr noch bis zum Mittagessen zwischen den Schaugärten spazieren.

Gebt uns bitte bis spätestens 15. September 2023 bekannt, an welcher Führung Ihr teilnehmen wollt.

1. Allgemeine Führung

Bei diesem Rundgang erhältst Du wertvolle und spannende Hintergrundinformationen über DIE GARTEN TULLN. Erfahre Interessantes von den Naturvermittler*innen.

2. Gärten im Klimawandel

Was bedeutet der Klimawandel für Pflanzen und Tiere im Garten? Wie lassen sich im Garten Wohlfühloasen schaffen, die für ein angenehmes Mikroklima sorgen?

In dieser Führung erlebst Du, wie man klimaschonend gartelt und sich für lange Hitzeperioden, aber auch Starkregenereignisse wappnen kann.

3. Führung durch die Kräutergärten

Je nach Saison werden Küchenkräuter, Wildkräuter und Wildobst vorgestellt und verkostet. Erfahre mehr über das Würzen mit Kräutern, deren Heilwirkungen, Verwechslungsgefahren und Verwendungstraditionen.

4. Naturnahes Gärtnern leicht gemacht

Hast Du Probleme mit Blattläusen, Rosenrost und Co? In dieser Führung wird Dir gezeigt, wie ohne Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel Schädlinge in den Griff bekommen kannst.

5. Die Vielfalt der Rosen

Auf dem Areal der Gartenschau erblühen jährlich über 100 verschiedene Rosensorten. Bei dieser Führung erfährst Du auch mehr über die ökologische Rosenpflege und -stärkung. Nur von Juni bis September möglich.

6. Einblicke hinter die Kulissen

So hast Du DIE GARTEN TULLN noch nie erlebt! In dieser Führung kannst Du einen Blick hinter die Kulissen der ökologischen Gartenschau werfen.

7. Heimische Bäume und ihre Geschichten

Bei diesem Rundgang entdeckst Du Baum- und Sträucherraritäten wie Maroni, Hägeblutbuche oder Seidenbaum. Welcher eignet sich als Schattenbaum oder ist besonders hitzetolerant? Als besonderes Highlight wird die Jahreszeit nach den 10 Jahreszeiten der Natur bestimmt und die neue Baumsammlung besucht.

Wer an keiner der Führungen teilnehmen möchte, kann währenddessen die 30 Meter hohe Aussichtsplattform – den Baumwipfelweg- erklimmen und die 70 Schaugärten, das Tullnerfeld, den Wagram, den Wienerwald, die Donau und an sonnigen Tagen sogar bis auf den Schneeberg und Ötscher blicken. Den Geländeplan findet Ihr unter Die Garten Tulln – Übersichtsplan.

Über die Zeit nach dem Mittagessen bis zur Abfahrt um 17.00 Uhr könnt Ihr, wie gewohnt, frei verfügen. Ab 13 Uhr ist der Bootsverleih geöffnet wo für eine Stunde ein Tretboot oder Kanu gemietet werden kann. Wenn Ihr uns vorab Bescheid sagt, dass Ihr Zeit auf dem Wasser verbringen wollt, können wir die Kanus bzw. die Tretboote schon vorab reservieren. Beachtet bitte, dass für den Verleih ein Ausweis hinterlegt werden muss. In den Kanus könnt Ihr zu viert, in den Tretbooten zu fünft Platz nehmen.

Eine Information für Kolleg*innen mit Teilzeit-Rotation: Für die Teilnahme am Betriebsausflug kann ein Tagetausch mit der direkten Führungskraft abgesprochen und beantragt werden. Dies ist mit der Personalabteilung abgestimmt.

Kontakt zum Betriebsrat
Telefon: 01 24503 25880
Büro: 1030, Guglgasse 7-9
1. Stock
E-Mail:
Betriebsrat
&
Apothekenbestellung
Erreichbarkeit:
Marianna Mollay:
0676 8118 76174
Irene Mötzl:
0676 8118 21961
Peter Ronalter:
0676 8118 76124
Stella Vötsch:
0676 8118 15085
Christian Ricar:
0676 8118 11091
Özlem Kiyan:
0676 8118 76115
Erwin Rother:
01 24503 25932
Das Betriebsratsteam
Irene
MariannaIreneRonny
StellaChristianÖzlem
Erwin
Martin Horvath Gewerkschaftssekretär
Telefon: 
050301 – 21316
E-Mail: [email protected]
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