wohnpartner Teilbetriebsversammlung am 14.02.2024
Aktuelle Anliegen in Zusammenhang mit der Umstrukturierung
RLA – Kolleginnen
Unsere RLA – Kolleg*innen sind ein unverzichtbarer Teil unserer Teams und Regionen. Ihr Beitrag zur täglichen Arbeit ist so unverzichtbar wie qualifiziert. Spätestens durch den Anstieg an Aufgaben und erweiterten Kompetenzen die von RLAs durch die Zusammenlegung mehrerer Teams gefordert werden, sehen wir eine Einstufung in die VG4 als logisch und mehr als gerechtfertigt.
Transparente Personalressourcen
Für uns ist Transparenz in Bezug auf Personalressourcen wichtig. Aktuell wissen wir nicht, ob die Ressourcen wieder aufgefüllt werden, wenn jemand geht oder Stunden reduziert. Wir wissen nicht auf welcher Grundlage und anhand welcher Kriterien Personalstunden auf die Regionen verteilt werden. Diese Unsicherheit ist belastend. Wir brauchen daher Transparenz und Stabilität in Bezug auf Personalressourcen.
Transparenz bei Personalplanung sowie beim Aufgaben – Ressourcen – Verhältnis
Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Personalplanung bzw. Personalressourcen sind in allen Regionen ein Thema – wenn auch unterschiedlich.
- Personalressourcen und Arbeitsbelastung
An einigen Standorten ist die Personalsituation sehr angespannt. Angebote müssen reduziert werden, Kolleg*innen fühlen sich stark belastet und zum Teil unter Druck. Dies führt zu einer Unzufriedenheit da den Bedürfnissen der Bewohner*innen nicht mehr adäquat nachgekommen werden kann.
- Unterstützung aus der Region für Engpässe an Standorten schwierig
Durch die Reduktion auf kleine Standortteams können Abgänge, Ausfälle und Bedarfsspitzen nicht mehr vor Ort kompensiert werden. Das macht uns sehr unflexibel, denn Personalausfälle entstehen oft plötzlich, ein Rückgriff auf Kolleg*innen in der Region ist in der Realität oft nicht handhabbar.
- Arbeit wird nicht gesehen
Obwohl für FMA am Standort ein Personalmangel offensichtlich ist, wird auf der Grundlage von FES-Aufzeichnungen eine ausreichende Personalabdeckung kolportiert. Kommuniziert wurde aber immer, dass das FES KEIN Arbeitszeit-Erfassungssystem ist, wozu es unserer Meinung nach (in der derzeitigen Form) auch nicht geeignet ist. Unsichtbare Arbeit und auch Reproduktionsarbeit wird selten bis gar nicht dokumentiert und ist dadurch nicht sichtbar.
- Zusätzliche Arbeitsaufträge
Neben der Arbeit an den Standorten kommen aktuell laufend Aufgaben über die Leistungsbereiche dazu. Hier fehlt die Transparenz in Bezug auf Planung und wie sich letztlich alles mit der Arbeit an den Standorten/in den Regionen ausgeht.
- Planung mit Wochenstunden nicht Köpfen
Aktuell ist nicht klar, ob Köpfe („ein Team darf nicht mehr als 10 Personen haben“) oder Personalstunden für die Berechnungen herangezogen werden. Personalstunden wären naheliegend, aber es fühlt sich an als würde nach Köpfen berechnet.
- Verhältnis von erfahrenen Kolleg*innen und neuen Kolleg*innen
Jede*r erfahrene*r Kolleg*in die wohnpartner verlässt, hinterlässt eine Lücke im Team, die von den verbliebenen Kolleg*innen gefüllt werden muss. Wissen geht verlorenZusätzlich dazu braucht es Ressourcen damit neue Kolleg*innen gut im Team ankommen können.
Es gibt ein großes Anliegen, ein besseres Augenmerk darauf zu haben, dass langjährige, geschätzte Kolleg*innen nicht unnötigerweise wohnpartner verlassen, zum Beispiel weil sich ihre Situation bei wp oder persönlich geändert hat, und es Bedarf an Teamwechsel, Teilzeit oder einer Weiterentwicklungsperspektive braucht.
Teilzeit
Wir benötigen Teilzeitmodelle, die gute Planbarkeit für die einzelnen Teams und Regionen ermöglichen sowie für jeden*n Einzelnen. Solche zusätzlich Teilzeitmodelle wären:
Ein fixer freier Tag, oder
eine „variable Teilzeit“ mit Reduktion der Wochenarbeitszeit in einer 5-Tage Woche.
Für Kolleg*innen mit Pflege- oder Betreuungspflichten braucht es eine Teilzeitmöglichkeit über die Elternteilzeit hinaus.
Die Frage, ob und welche Teilzeitmodelle bei wohnpartner angeboten werden betrifft uns als Belegschaft in mehrfacher Weise. Einer Vielzahl an Kolleg*innen braucht Teilzeit um berufliche Verpflichtungen und Privatleben zu vereinbaren. Gleichzeitig sind wir stark auf Teamarbeit ausgerichtet.
Teilzeitmodelle, die gute Planbarkeit für die einzelnen Teams und Regionen sowie für jede*n einzelnen bringen, sind eine win-win Situation.
Arbeiterkammerwahl 2024
Es ist wieder soweit, AK Mitglieder wählen im April 2024 das AK Parlament.
Aber was ist die AK?
Die Arbeiterkammer (AK) ist so etwas wie eine Anwältin für alle, die arbeiten gehen.
Verschiedene politische Gruppen haben verschiedene Ideen, wie man die Arbeitswelt verbessern kann. Sie wollen es bei der AK Wahl ins AK Parlament schaffen. Die Gruppe mit den meisten Wählerstimmen kann die meisten Personen ins AK Parlament schicken.
In Wien treten heuer 16 wahlwerbende Gruppen an
Wer diese Gruppen sind und was sie in den nächsten 5 Jahren tun wollen, könnt Ihr hier nachlesen.
Mit Eurer Stimme entscheidet Ihr, wer in der AK mitredet. Ihr beeinflusst, wer AK Präsidentin oder AK Präsident wird und was die AK in den nächsten 5 Jahren macht.
Du hast Anfang März sicher schon die Information, wie und wo Du wählen kannst, von der Arbeiterkammer erhalten.
Es wird in unserem Unternehmen für alle Kolleg*innen, die ihren Arbeitsplatz in der Wohnservice Zentrale haben, die Möglichkeit geben direkt im Betrieb zu wählen:
Mittwoch, 10.04.2024 von 08.00 bis 16.00 Uhr im Wahllokal 3., Guglgasse 7-9, 1. Stock. Raum 1.29 und
Mittwoch, 17.04.2024 von 08.00 bis 16.00 Uhr im Wahllokal 3., Guglgasse 7-9, 1. Stock. Raum 1.29
Wenn Du an diesen zwei Tagen wegen Urlaub oder Dienstreise nicht am Arbeitsplatz bist, kannst Du bis spätestens 7. April eine Wahlkarte beantragen. Darüber wurdest Du Anfang März in einem Brief bereits informiert.
Alle Kolleg*innen, die in ihren Arbeitsplatz nicht in der Wohnservice-Zentrale haben, bekommen ihre persönliche Wahlkarte direkt an den Arbeitsplatz zugestellt und können dann sofort wählen.
Wählen mit Wahlkarte
Du bekommst einen Brief mit Deiner Wahlkarte. So geht die Briefwahl:
- Kreuze an, wen Du wählen willst.
- Stecke die Stimmzettel ins blaue Kuvert.
- Stecke das blaue Kuvert ins weiße Rücksendekuvert. Klebe es gut zu.
- Wirf das weiße Kuvert in den nächsten Briefkasten!
Ist die Briefwahl geheim? Auf dem Kuvert steht ja mein Name…
Ja, die Briefwahl ist geheim.
So wird es gemacht:
- Schritt: Die Wahlbehörde hakt Deinen Namen auf der Wählerliste ab. Du muss wissen: Kommt der Brief von einer Person, die wählen darf? Deshalb steht Dein Name auf dem weißen Kuvert.
- Schritt: Jemand anderer holt die blauen Kuverts heraus. Auf denen steht kein Name. Alle Kuverts werden gut durchgemischt.
- Schritt: Danach werden die blauen Kuverts aufgemacht, die Stimmzettel herausgeholt und die Stimmen gezählt. Welcher Stimmzettel zu welchem weißen Kuvert gehört hat, weiß niemand.
Du hast Deine Wahlkarte verloren – was tun?
Du kannst Deine Stimme persönlich in einem der öffentlichen Wahllokale abgeben. Dafür brauchst Du nur einen amtlichen Lichtbildausweis mitzunehmen.
Hier noch der Link zu den FAQ´s zur AK Wahl
Kollektivverträge, Gehaltstabellen
Kollektivvertrag Werbung und Marktkommunikation 2021
Kollektivvertrag Werbung und Marktkommunikation 2022
Kollektivvertrag Werbung und Marktkommunikation 2023
Kollektivvertrag Werbung und Marktkommunikation 2024
Gehaltstabelle Werbung und Marktkommunikation 2022
Gehaltstabelle Werbung und Marktkommunikation Gültig für WSW 2023
Gehaltstabelle Werbung und Marktkommunikation Gültig für WSW 2024
Gehaltstabelle Werbung und Marktkommunikation Gültig für WSW 2025
Kollektivvertrag Gemeinnützige Wohnungswirtschaft 2023
Pflegefreistellung
Wenn die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt oder nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder erkranken, können Arbeitnehmer*innen Pflegefreistellung nehmen.
Die Pflegefreistellung wird in unserem Unternehmen wie ein Krankenstand behandelt und eine schriftliche Bestätigung beim Arbeitgeber muss erst ab dem 3. Tag vorgelegt werden. Wie bei einem Krankenstand muss aber auch eine Pflegefreistellung ab dem 1. Tag gemeldet werden. Ihr müsst auch angeben, für wen Ihr diese Pflegefreistellung benötigt.
Neu ab 1. November 2023
- Du hast für alle Personen, mit denen Du im gemeinsamen Haushalt lebst (Haushaltsmitglieder) ein Recht auf Pflegefreistellung – somit zB. auch für Geschwister.
- Für nahe Angehörige hast Du auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt.
Nahe Angehörige / Haushaltsmitglieder erkranken (Krankenpflegefreistellung)
Wenn Du wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder eines Haushaltsmitglieds nicht arbeiten gehen kannst, hast Du Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.
Nahe Angehörige sind:
- leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder
- im gemeinsamen Haushalt lebende, leibliche Kinder von Ehegatt*innen, eingetragenen Partner*innen oder Lebensgefährt*innen
- Enkelkinder und Urenkelkinder
- Ehegatt*innen, eingetragene Partner*innen und Lebensgefährt*innen
- Eltern (auch Wahl- und Pflegeeltern)
- Großeltern, Urgroßeltern
Kind muss ins Spital (Begleitungsfreistellung)
- Für die Begleitung Deines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus (Heil- oder Pflegeanstalt) kannst Du Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem 10. Geburtstag). Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.
- Das leibliche Kind Deines Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten oder Deiner Ehegattin/eingetragenen Partnerin/Lebensgefährtin kannst Du bis zum 10. Geburtstag des Kindes ins Krankenhaus begleiten, wenn Du mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst.
Betreuungsfreistellung
Pflegefreistellung kannst Du auch dann nehmen, wenn Du wegen der notwendigen Betreuung Deines gesunden Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) an der Arbeitsleistung verhindert bist, weil die Person, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist – z.B. weil sie erkrankt ist, ins Krankenhaus musste, verstorben ist etc. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.
Betreuungsfreistellung kannst Du auch für leibliche Kinder Deiner Ehegattin, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin bzw. Deines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten in Anspruch nehmen, wenn Du mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst.
Wann habe ich Anspruch?
Den Anspruch auf Pflegefreistellung hast Du sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Entscheidend ist, ob eine Pflege notwendig ist oder nicht.
Wann ist die Pflege notwendig?
Grundsätzlich musst Du alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles kommt.
Wenn es nicht möglich ist, eine Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles zu verhindern, ist die Pflege notwendig und Du hast Anspruch auf Pflegefreistellung.
Beispielsweise ist eine Pflegefreistellung nicht notwendig, wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann, zum Beispiel Oma oder Opa. Es ist aber davon auszugehen, dass Du Deine nahen Angehörigen bzw. Haushaltsmitglieder selbst pflegen und keinen dritten Personen (z.B. Pflegepersonal) die Pflege übergeben. Sind beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer von den beiden Elternteilen beim kranken Kind bleibt.
Gemeinsamer Haushalt
Ein gemeinsamer Haushalt liegt vor, wenn eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft besteht. Eine polizeiliche Meldung reicht nicht aus – sie ist bloß ein Indiz.
Meldepflicht
Du musst den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich informieren, wenn Du Pflegefreistellung in Anspruch nimmst. Wenn die Firma eine ärztliche Bestätigung als Nachweis verlangt, werden die möglicherweise anfallenden Kosten erstattet.
So viel Geld erhalten Sie
Während der Pflege darfst Du finanziell nicht schlechter gestellt sein. Das heißt: Du bekommst jenes Entgelt, das Du auch bekommen hättest, wenn Du die Pflegefreistellung nicht in Anspruch genommen hättest.
So lange kannst Du Pflegefreistellung beanspruchen
Du hast Anspruch auf 1 Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr – genau gesagt: im Ausmaß Deiner wöchentlichen Arbeitszeit.
Arbeitest Du daher beispielsweise 17 Stunden/Woche hast Du Anspruch auf 17 Stunden Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr; arbeitest Du 37 Stunden/Woche, beträgt Dein Pflegefreistellungsanspruch 37 Stunden pro Arbeitsjahr usw.
Beachtet bitte, dass ein Arbeitsjahr ab dem Eintrittsdatum und nicht ab dem 1. Jänner gerechnet wird.
Die Pflegefreistellung kannst Du wochen-, tage- oder stundenweise nehmen, je nachdem wie Du sie brauchst.
ACHTUNG!
Für alle 3 „Pflegefreistellungsarten“ steht Dir insgesamt 1 Woche pro Arbeitsjahr zu. Egal, wie viele Kinder, nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder Du pflegst oder betreust.
Wenn Du also beispielsweise 3 Kinder hast, hast Du nicht Anspruch auf 3 Wochen Pflegefreistellung, sondern nur 1 Woche.
Für Kinder unter 12 Jahren gibt es eine 2. Woche
Eine zweite Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres (wiederum im Ausmaß Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit) hast Du, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und Du keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen hast.
Leibliche Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) können dieses Recht unabhängig vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts beanspruchen. Für leibliche Kinder von Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenene Partnerinnen und Partnern oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten kannst Du die 2. Woche nur dann in Anspruch nehmen, wenn Du mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebst.
Wenn Dir die Pflegefreistellung nicht zusteht
Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung ausgeschöpft ist und/oder kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen besteht, köannst Du für die notwendige Pflege eines Kindes unter 12 Jahren ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub nehmen, sofern Du noch offenen Urlaub haben. Du musst aber dem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass Du aus diesem Grund Urlaub ohne Vereinbarung nimmst.
Wiederum gilt: Handelt es sich um Dein leibliches Kind, Wahl- oder Pflegekind, ist kein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Handelt es sich hingegen um das leibliche Kind des Partners oder der Partnerin (Ehegatte oder -gattin, Lebensgefährte oder Lebensgefährtin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin) hast Du das Recht auf einseitigen Urlaubsantritt nur dann, wenn Du mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebst.
Da der Urlaub nur zum Zweck der notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren angetreten werden kann, ist der Arbeitgeber berechtigt, für die Dauer des Urlaubsverbrauchs einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen zu fordern. Verlangt der Arbeitgeber z.B. eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.
Abschluss Kollektivvertrag Werbung und Marktkommunikation 2024
Ab dem 1. Jänner 2024 werden die Gehaltstabellen (unter der Berücksichtigung der I-Rate von 8,7 %) wie folgt erhöht:
- VWG 1: um 8,7 % + zuzüglich EUR 5,- Fixbetrag
- VWG 2: um 8,7 % + zuzüglich EUR 5,- Fixbetrag
- VWG 3: um 8,7 % + zuzüglich EUR 5,- Fixbetrag
- VWG 4: um 8,7 % + zuzüglich EUR 5,- Fixbetrag
- VWG 5: um 8,7 %
- VWG 6: um 8,7 %
Die Lehrlingseinkommen werden um jeweils 10 % erhöht.
Die Tag- und Nächtigungsgelder (§ 4 Zusatz-KV) und die Nachtarbeitszulage (§ 6) werden um 8,7 % erhöht.
Weiters konnte auch für das Jahr 2024 ein zusätzlicher freier Tag (1/5 ihres wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes) vereinbart werden.
Zum Rahmenrecht wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit den verschiedensten Themen wie Einstufungen, All-in Verträge, Zuschläge, usw. beschäftigt.