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Wahl der Rech­nungs­prü­fe­r*innen 2024

Bei Einhebung einer Betriebsratsumlage (Betriebsratsfonds) sind innerbetriebliche Rechnungsprüfer*innen zu wählen. Die Rechnungsprüfer*innen des Betriebsratsfonds wurden in der Betriebsversammlung vom 15.04.2019 für 5 Jahre gewählt.

Gesetzliche Regelung § 75 ArbVG, §§ 21 ff. BrfVO

  • In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmer_innen sind 2 Rechnungsprüfer*innen und 2 Stellvertreter*innen zu wählen.
  • Wählbar sind ausschließlich stimmberechtigte Personen, die nicht dem aktiven Betriebsrat angehören oder Ersatzmitglieder sind.
  • Kassaprüfer*innen müssen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Betriebsversammlung gewählt werden.

Tätigkeitsdauer: 5 Jahre

Was sind die Aufgaben der Rechnungsprüfer*innen?

  • Überprüfung der gesetzmäßigen Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds
  • Überprüfung der Übereinstimmung mit den betreffenden Beschlüssen des Betriebsrats.
  • Überprüfung der Buchführung der Kassaverwalterin auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Überprüfung des Kassastandes.
  • Unverzügliche Information des BR bei Mängeln. Vorschläge für die Beseitigung der Mängel.
  • Bericht über Ergebnisse der Prüftätigkeit auf der Betriebsversammlung.

Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer*innen

  1. Ist die Durchführung der Rechungsprüfung Arbeitszeit? Ja! Analog zur Freizeitgewährung und Entgeltfortzahlung von Betriebsratsmitgliedern.
  2. Auskunftspflicht gegenüber den Rechungsprüfer*innen: Mitglieder des Betriebsrates, der Betriebsinhaber sowie die Arbeitnehmer*innen des Betriebes müssen erforderliche Auskünfte erteilen!
  3. Verschwiegenheitspflicht: Die Rechnungsprüfer*innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet! Ausnahmen: gegenüber dem Betriebsrat, der zuständigen Arbeiterkammer und der Betriebsversammlung, insoweit es die Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit erfordert.
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