Bei Einhebung einer Betriebsratsumlage (Betriebsratsfonds) sind innerbetriebliche Rechnungsprüfer*innen zu wählen. Die Rechnungsprüfer*innen des Betriebsratsfonds wurden in der Betriebsversammlung vom 15.04.2019 für 5 Jahre gewählt.
Gesetzliche Regelung § 75 ArbVG, §§ 21 ff. BrfVO
- In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmer_innen sind 2 Rechnungsprüfer*innen und 2 Stellvertreter*innen zu wählen.
- Wählbar sind ausschließlich stimmberechtigte Personen, die nicht dem aktiven Betriebsrat angehören oder Ersatzmitglieder sind.
- Kassaprüfer*innen müssen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Betriebsversammlung gewählt werden.
Tätigkeitsdauer: 5 Jahre
Was sind die Aufgaben der Rechnungsprüfer*innen?
- Überprüfung der gesetzmäßigen Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds
- Überprüfung der Übereinstimmung mit den betreffenden Beschlüssen des Betriebsrats.
- Überprüfung der Buchführung der Kassaverwalterin auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Überprüfung des Kassastandes.
- Unverzügliche Information des BR bei Mängeln. Vorschläge für die Beseitigung der Mängel.
- Bericht über Ergebnisse der Prüftätigkeit auf der Betriebsversammlung.
Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer*innen
- Ist die Durchführung der Rechungsprüfung Arbeitszeit? Ja! Analog zur Freizeitgewährung und Entgeltfortzahlung von Betriebsratsmitgliedern.
- Auskunftspflicht gegenüber den Rechungsprüfer*innen: Mitglieder des Betriebsrates, der Betriebsinhaber sowie die Arbeitnehmer*innen des Betriebes müssen erforderliche Auskünfte erteilen!
- Verschwiegenheitspflicht: Die Rechnungsprüfer*innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet! Ausnahmen: gegenüber dem Betriebsrat, der zuständigen Arbeiterkammer und der Betriebsversammlung, insoweit es die Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit erfordert.