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Familienbonus: bitte beachten!

hier einige wichtige Infos zum Familienbonus:

Familienbonus: Das gilt es zu beachten

Wer den Familienbonus über den Arbeitgeber bezieht, muss ihn beim Steuerausgleich nochmals beantragen – sonst droht Rückzahlung

Viele ArbeitnehmerInnen werden in den kommenden Wochen eine ArbeitnehmerInnen-Veranlagung (früher: Steuerausgleich) machen. Erstmals können Eltern bei ihrem Steuerausgleich den „Familienbonus plus“ beantragen und so einen steuerlichen Vorteil von bis zu 1.500 Euro pro Jahr und Kind erhalten. Um keine böse Überraschung zu erleben, müssen aber beim Familienbonus einige Punkte beachtet werden. oegb.at hat die wichtigsten Informationen für Eltern zusammengefasst.

Familienbonus über Gehaltsabrechnung

Viele ArbeitnehmerInnen haben den Familienbonus bereits letztes Jahr über die Gehaltsabrechnung berücksichtigen/auszahlen lassen. Ganz wichtig: Sie müssen diesen trotzdem auch im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung noch einmal beantragen. Tun sie das nicht, droht eine Rückzahlung an das Finanzamt.

“Wahlfreiheit giblt auch für getrenntlebende Eltern.”

Aufteilung zwischen den Eltern

Die Wahlfreiheit ermöglicht den Eltern, den Steuervorteil optimal zu nützen. Bei mehreren Kindern können sie auch entscheiden, welche Variante für welches Kind (z.B. halbe-halbe für ein Kind und ein ganzer Familienbonus für das andere Kind) gewählt wird. Die Wahlfreiheit gilt auch für getrenntlebende Eltern.

Es gibt drei verschiedene Varianten für die Aufteilung:

„Mama*-Papa*-Kind“-Familie

Wenn die Eltern in einer Partnerschaft und im gemeinsamen Haushalt leben, dann ist es möglich, dass die Mutter oder der Vater bei der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung den vollen Familienbonus beantragt oder beide halbe-halbe machen.

2. Eltern leben getrennt, Unterhaltsabsetzbetrag gebührt

Die zweite Variante ist: Die Eltern sind getrennt, ein Elternteil zahlt Unterhalt. Auch da ist die Wahlfreiheit gegeben: Entweder voll bei der Mutter, voll beim Vater oder halbe-halbe (im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung).

3. Eltern leben getrennt, kein Unterhalt

Falls der Unterhalt nicht geleistet wird und die unterhaltsverpflichtende Person den Familienbonus nicht erhalten kann, dann beantragt die Person, die Familienbeihilfe bezieht, den vollen Familienbonus. Gut zu wissen – in diesem Fall: Sogar der Stiefvater oder die Stiefmutter kann den Familienbonus beantragen. Voraussetzung dafür ist aber eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Eine Lebensgemeinschaft muss jedoch für mehr als sechs Monate in einem Kalenderjahr bestehen.

Können sich die Eltern nicht über die Aufteilung des Familienbonus einigen, dann gebühren beiden Elternteilen je 50 Prozent. Wer glaubt, seiner oder ihrem ehemaligen PartnerIn eines „auswischen“ zu können, der irrt. Beantragt nämlich ein getrennter Elternteil den ganzen Familienbonus, der anderen den halben, muss Ersterer mit einer Steuerrückzahlung rechnen.

“Wenn jemand wenig verdient, kann es sein, dass kein Familienbonus zusteht.”

Das Beste herausholen

Bei der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung ist zu beachten, dass man möglichst viel Geld herausholt. Wie das am besten funktioniert, ist abhängig von den Einkommensverhältnissen: Wenn jemand wenig verdient, kann es sein, dass ihm/ihr kein Familienbonus zusteht. Dann wäre es klüger, wenn der andere Elternteil den Familienbonus beantragt – auch wenn beide getrennt sind.

Der Familienbonus (FB+) ist ein Absetzbetrag, der den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ersetzt. Er wird nur auf Antrag gewährt, entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die ArbeitnehmerInnenveranlagung.

Höhe bis zum 18. Geburtstag:
1.500 Euro für jedes Kind pro Jahr oder 125 Euro pro Monat
Höhe nach dem 18. Geburtstag:
500,16 Euro für jedes Kind pro Jahr oder 41,68 Euro pro Monat

Der AlleinverdienerInnen-, AlleinerzieherInnen-, Unterhaltsabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag bleiben unverändert erhalten.

Familienbonus plus – weitere Fakten

Bis zu einem Bruttolohn von 1.099 Euro kann man keinen Familienbonus erhalten.
Für AlleinerzieherInnen oder AlleinverdienerInnen mit niedrigen Einkommen gibt es den Kindermehrbetrag in der Höhe von 250 Euro pro Kind und Jahr.
Bei einem Bruttolohn von beispielsweise 1.255 Euro kann man den halben Familienbonus plus für ein Kind nur im Zuge der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung und leider nur zum Teil erhalten (400 Euro/Jahr).
Wenn das Gehalt mindestens 1.394 Euro brutto ausmacht, dann ist ein halber Familienbonus für ein Kind im Ausmaß von 62,50 Euro monatlich möglich.
Wirkt sich der Familienbonus nicht zur Gänze in der Lohnverrechnung aus, sind zusätzlich bis zu 400 Euro (bzw. 33 Euro monatlich) Negativsteuer im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung möglich.

Excel-Vorlage Zeitaufzeichnung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir haben eine ganz praktische Excel-Vorlage zur Zeitaufzeichnung im Netz gefunden und stellen sie Euch hier zum Download zur Verfügung.

Das ist keine “offizielle Vorlage” des Unternehmens, kann aber verwendet werden, falls jemand noch mit Zetteln arbeitet und keine anderes Formular zur Eintragung verwendet wird.

Zeitaufzeichnung Vorlage

Mit kollegialen Grüßen,

Euer Betriebsratsteam

Datenschutzerklärung für den Betriebsrat der Wohnservice Wien Ges.m.b.H.

Personenbezogene Daten (nachfolgend zumeist nur „Daten“ genannt) werden von uns nur im Rahmen der Erforderlichkeit sowie zum Zwecke der Bereitstellung eines funktionsfähigen und nutzer_innenfreundlichen Internetauftritts, inklusive seiner Inhalte und der dort angebotenen Leistungen, verarbeitet.

Gemäß Art. 4 Ziffer 1. der Verordnung (EU) 2016/679, also der Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend nur „DSGVO“ genannt), gilt als „Verarbeitung“ jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Mit der nachfolgenden Datenschutzerklärung informieren wir Sie insbesondere über Art, Umfang, Zweck, Dauer und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit wir entweder allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheiden. Zudem informieren wir Sie nachfolgend über die von uns zu Optimierungszwecken sowie zur Steigerung der Nutzungsqualität eingesetzten Fremdkomponenten, soweit hierdurch Dritte Daten in wiederum eigener Verantwortung verarbeiten.

Unsere Datenschutzerklärung ist wie folgt gegliedert:

I. Informationen über uns als Verantwortliche
II. Rechte der Nutzer_innen und Betroffenen
III. Informationen zur Datenverarbeitung

I. Informationen über uns als Verantwortliche

Verantwortlicher Anbieter dieses Internetauftritts im datenschutzrechtlichen Sinne ist:

Betriebsrat Wohnservice Wien Ges.m.b.H. – Vorsitzende

Marianna Mollay
Guglgasse 7-9, 1. Stock
1030Wien
Österreich

Telefon: 01-24503-25880
E-Mail: [email protected]

Datenschutzbeauftragte des Betriebsrats sind diese Personen in folgender Vertretungsreihenfolge

Irene Mötzl 
Telefon: 01-24503-21961
E-Mail: [email protected]

Stella Vötsch Stellvertretung
Telefon: 01-24503-15085
E-Mail: [email protected]

II. Rechte der Nutzer und Betroffenen

Mit Blick auf die nachfolgend noch näher beschriebene Datenverarbeitung haben die Nutzer_innen und Betroffenen das Recht

  • auf Bestätigung, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden, auf Auskunft über die verarbeiteten Daten, auf weitere Informationen über die Datenverarbeitung sowie auf Kopien der Daten (vgl. auch Art. 15 DSGVO);
  • auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten (vgl. auch Art. 16 DSGVO);
  • auf unverzügliche Löschung der sie betreffenden Daten (vgl. auch Art. 17 DSGVO), oder, alternativ, soweit eine weitere Verarbeitung gemäß Art. 17 Abs. 3 DSGVO erforderlich ist, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Maßgabe von Art. 18 DSGVO;
  • auf Erhalt der sie betreffenden und von Ihnen bereitgestellten Daten und auf Übermittlung dieser Daten an andere Anbieter_innen/Verantwortliche (vgl. auch Art. 20 DSGVO);
  • auf Beschwerde gegenüber der Aufsichtsbehörde, sofern sie der Ansicht sind, dass die Sie betreffenden Daten durch den Anbieter unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verarbeitet werden (vgl. auch Art. 77 DSGVO).

Darüber hinaus ist der Anbieter dazu verpflichtet, alle Empfänger_innen, denen gegenüber Daten durch den Anbieter offengelegt worden sind, über jedwede Berichtigung oder Löschung von Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung, die aufgrund der Artikel 16, 17 Abs. 1, 18 DSGVO erfolgt, zu unterrichten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, soweit diese Mitteilung unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Unbeschadet dessen hat der/die Nutzer_in ein Recht auf Auskunft über diese Empfänger_innen.

Ebenfalls haben die Nutzer_innen und Betroffenen nach Art. 21 DSGVO das Recht auf Widerspruch gegen die künftige Verarbeitung der sie betreffenden Daten, sofern die Daten durch den Anbieter nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO verarbeitet werden. Insbesondere ist ein Widerspruch gegen die Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung statthaft.

III. Informationen zur Datenverarbeitung

Ihre bei Nutzung unseres Internetauftritts verarbeiteten Daten werden gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt, der Löschung der Daten keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen und nachfolgend keine anderslautenden Angaben zu einzelnen Verarbeitungsverfahren gemacht werden.

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Diese so erhobenen Daten werden vorrübergehend gespeichert, dies jedoch nicht gemeinsam mit anderen Daten von Ihnen.

Diese Speicherung erfolgt auf der Rechtsgrundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Unser berechtigtes Interesse liegt in der Verbesserung, Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unseres Internetauftritts.

Die Daten werden spätestens nach sieben Tage wieder gelöscht, soweit keine weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist. Andernfalls sind die Daten bis zur endgültigen Klärung eines Vorfalls ganz oder teilweise von der Löschung ausgenommen.

Cookies

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Wir verwenden mit unserem Internetauftritt sog. Cookies. Cookies sind kleine Textdateien oder andere Speichertechnologien, die durch den von Ihnen eingesetzten Internet-Browser auf Ihrem Endgerät ablegt und gespeichert werden. Durch diese Cookies werden im individuellen Umfang bestimmte Informationen von Ihnen, wie beispielsweise Ihre Browser- oder Standortdaten oder Ihre IP-Adresse, verarbeitet.

Durch diese Verarbeitung wird unser Internetauftritt benutzer_innenfreundlicher, effektiver und sicherer, da die Verarbeitung bspw. die Wiedergabe unseres Internetauftritts in unterschiedlichen Sprachen oder das Angebot einer Warenkorbfunktion ermöglicht.

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Mit Schließen Ihres Internet-Browsers werden diese Session-Cookies gelöscht.

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Wir verwenden mit unserem Internetauftritt keine Drittanbieter-Cookies.

c) Beseitigungsmöglichkeit

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Sollten Sie die Installation der Cookies verhindern oder einschränken, kann dies allerdings dazu führen, dass nicht sämtliche Funktionen unseres Internetauftritts vollumfänglich nutzbar sind.

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Sofern Sie per Kontaktformular(wird derzeit nicht angeboten) oder E-Mail mit uns in Kontakt treten, werden die dabei von Ihnen angegebenen Daten zur Bearbeitung Ihrer Anfrage genutzt. Die Angabe der Daten ist zur Bearbeitung und Beantwortung Ihre Anfrage erforderlich – ohne deren Bereitstellung können wir Ihre Anfrage nicht oder allenfalls eingeschränkt beantworten.

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Ihre Daten werden gelöscht, sofern Ihre Anfrage abschließend beantwortet worden ist und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Nutzerbeiträge, Kommentare und Bewertungen

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Feedburner – E-Mail Abo

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Grundsatzprogramm der Liste be-wsw 2014

Aktiv und konsequent!

Wir stehen für einen Betriebsrat, der sich aktiv und konsequent für die Interessen der Belegschaft einsetzt, sowohl bei allgemeinen Themen (z.B. Arbeitszeit, Gehälter, Datenschutz,…), als auch bei arbeitsrelevanten Fragen einzelner KollegInnen. Schutz und Stärkung von ArbeitnehmerInnenrechten gehören zu den zentralen Aufgaben eines Betriebsrates. Die Unterstützung durch den Betriebsrat muss in jedem Fall vertraulich sein.

Transparenz und gemeinsame Entscheidungen!

Als BetriebsrätInnen verstehen wir uns als Teil der Belegschaft und deren gewähltes Sprachrohr. Wir bringen Vorschläge ein, beziehen Stellung und organisieren die Diskussion und Entscheidungsfindung der KollegInnen. Wir verstehen uns als Delegierte, die in erster Linie nicht für die Belegschaft entscheiden, sondern Entscheidungen der KollegInnen – am besten gemeinsam – umsetzen. Um Entscheidungen treffen zu können, ist es notwendig, dass alle KollegInnen ausreichend über die jeweilige Situation im Unternehmen, die rechtlichen Möglichkeiten sowie über Inhalt und Verlauf von Gesprächen mit der Geschäftsführung informiert sind. In
gemeinsamen Betriebsversammlungen können Bedürfnisse, Probleme und Möglichkeiten diskutiert, sowie Entscheidungen demokratisch getroffen werden.
Die Einbindung möglichst vieler KollegInnen ist auch deswegen so wichtig, weil das unsere Durchsetzungsfähigkeit verbessert. Daher werden wir weiterhin regelmäßig Befragungen, Veranstaltungen und Versammlungen organisieren.

Solidarität – unsere Basis!

Wir wollen einen Betriebsrat, der für die Interessen aller MitarbeiterInnen der Wohnservice Wien Ges.m.bH. eintritt. Einzelne Bereiche dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Wenn es unterschiedliche Bedürfnisse gibt, müssen diese solidarisch verhandelt und durchgesetzt werden. Auch die Kooperation und Solidarität mit Beschäftigten anderer Einrichtungen und Betriebe ist uns wichtig, da Arbeitsbedingungen und Lohngestaltung nicht allein betriebsintern bestimmt werden. Budgetkürzungen, Sozialabbau oder Arbeitskonflikte in anderen Betrieben haben langfristig genauso Auswirkungen auf unseren Betrieb. Solidarität stärkt die Position aller ArbeitnehmerInnen in Österreich, der Branche und nicht zuletzt im eigenen Unternehmen.
Das zeigt sich auch bei den jährlichen Verhandlungen zu den kollektivvertraglichen Mindestlöhnen und Rahmenbedingungen. Gemeinsam mit Gewerkschaft, BetriebsrätInnen und Beschäftigten anderer Betriebe, wollen wir weiterhin für Verbesserungen auf der kollektiven Ebene kämpfen.

Kein Platz für Diskriminierung und Ungleichbehandlung!

Unser Verständnis von Betriebsratsarbeit umfasst auch die Thematisierung und Bekämpfung von Diskriminierung jeglicher Art. Niemand im Betrieb darf aufgrund von Herkunft, sexueller Orientierung, Religion, Behinderung, Geschlecht, Alter oder anderer Unterschiede diskriminiert werden. Das gilt sowohl betriebsintern als auch im Arbeitsalltag im Umgang mit KundInnen, MieterInnen und KooperationspartnerInnen.
Ein aktiver Betriebsrat setzt in diesem Bereich präventive Maßnahmen und interveniert, um Betroffene zu schützen.
Auch unnachvollziehbare Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung von KollegInnen (z.B. bei Gehalt, Bildungskarenz, Arbeitsgestaltung,…) sind auf Dauer schlecht für unser Arbeitsklima und die Arbeitszufriedenheit. Uns ist es daher wichtig maximale Fairness und (Entscheidungs-) Transparenz zu erwirken.

Arbeitsbedingungen verbessern, Rechte verteidigen!

In Zeiten immer größerer Anforderungen bei gleichzeitig knapper werdenden Mitteln nehmen überall Interessenskonflikte zwischen Belegschaft und Management zu. Das spiegelt sich nicht zuletzt auch in unterschiedlichen Haltungen in Bezug auf Rechtsansprüche (z.B. bei Arbeitszeit/Überstunden) von ArbeitnehmerInnen wider.
Hier stellt sich die Frage, wie ein Betriebsrat bzw. eine Belegschaft mit dieser Problematik umgeht. Wir sind der Meinung, dass Konflikten begegnet werden muss. Konstruktiv und möglichst ressourcenschonend, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln (Gespräche, Verhandlungen, Betriebsversammlungen, Intervention der Gewerkschaft, Arbeits- und Sozialgericht), auf gleicher Augenhöhe und ohne bereits bestehende Rechte und Errungenschaften aufzugeben.

Aktionsprogramm der Liste be-wsw 2014

1. Transparente Anrechnungskriterien und Gehälter

Der Wunsch nach einem fairen und nachvollziehbaren Gehaltsschema ist ein legitimes Bedürfnis von ArbeitnehmerInnen. Gerechtigkeit und Transparenz bei der Einstufung und Gleichbehandlung bei Gehältern spielen für die Motivation und ein gutes Betriebsklima eine bedeutende Rolle. Ohne transparente Anrechnungskriterien steigt auch die Wahrscheinlichkeit von Ungleichbehandlung. Das Motto sollte sein: „Gleiches Geld für gleiche Arbeit, Qualifikation und Erfahrung“.

Daher fordern wir ein transparentes Anrechnungs-  und Einstufungssystem, vor allem betreffend der Anerkennung von Berufserfahrung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten, sowie die Anhebung besonders niedriger Gehälter (speziell in den Verwendungsgruppen 2 und 3).

2. Faire Arbeitszeitgestaltung: Gleitende Arbeitszeit / Mehrstunden / Überstunden

Das Gleitzeitarbeitsmodell kann ein für alle Seiten gewinnbringendes Arbeitszeitmodell sein. Gerade dort, wo breite und variable Zeitspannen abgedeckt werden müssen (wie z.B. bei wohnpartner), nutzt Gleitzeit dem Unternehmen. Bei entsprechender Umsetzbarkeit bringt dieses Modell aber auch für uns ArbeitnehmerInnen Vorteile.

Grundvoraussetzung für eine funktionierende Gleitzeit ist jedoch ausreichend Personal. Das Verhältnis zwischen unserem Recht auf Selbstgestaltung der Arbeitszeit und der Erfüllung betrieblicher Erfordernisse muss sich die Waage halten. Unsere Autonomie in der Arbeitszeitgestaltung darf nicht zur Steigerung der Effizienz durch das Unternehmen einseitig beschränkt werden.

Sinn der Gleitzeit ist nicht, schwankendes Arbeitsaufkommen durch zusätzliche Mehrstunden aufzufangen, welche dann in „ruhigeren Zeiten“ auf Anordnung abgebaut werden sollen. Sind aufgrund von gesteigertem Arbeitsvolumen Überstunden erforderlich, sind diese auch mit den entsprechenden Zuschlägen zu vergüten. Für gute Lebbarkeit der Gleitzeit und maximale Rechtssicherheit für alle Beteiligten, sind daher klare Vereinbarungen notwendig. Es muss klar geregelt sein, wann es sich um Mehrarbeit im Sinne der Gleitzeit und wann um zuschlagspflichtige Überstunden handelt.

In Bereichen, in denen Gleitzeit nicht praktikabel ist, soll in Absprache mit den betroffenen KollegInnen ein geeignetes Arbeitszeitmodell gefunden werden.

3. Gesundes Arbeiten – Schutz vor Überbelastung

Laut WIFO leisteten österreichische ArbeitnehmerInnen allein im Jahr 2012 296 Mio. Überstunden. Generell steigt der Druck in Unternehmen, immer mehr Arbeit auf immer weniger MitarbeiterInnen zu verteilen. Dabei ist erwiesen, dass sich lange Arbeitszeiten, hoher Arbeitsdruck und starke Arbeitsverdichtung auf Dauer schädlich auf die Gesundheit auswirken.

Auch wir bemerken diese Tendenzen: dadurch, dass gesteigerter Arbeitsaufwand oder Kundenaufkommen von gleich vielen KollegInnen bewältigt werden müssen, fehlende KollegInnen lange nicht nachbesetzt werden, oder zusätzliche Arbeitsfelder/Außenstellen eröffnet werden, ohne den Personalstand entsprechend anzuheben.

Um nachhaltig ein gesundes Arbeitsklima zu schaffen, ist es daher notwendig, den Personalstand in den jeweiligen Bereichen und Teams auch dem tatsächlichen Arbeitsaufwand anzupassen. Durch sinnvolle und transparente Personalschlüssel, die von Betriebsrat und Geschäftsführung gemeinsam erarbeitet und vereinbart werden, kann dies erreicht und langfristig gewährleistet werden.

4. Betriebsvereinbarung zu Konflikten und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Konflikte am Arbeitsplatz sind für alle Beteiligten belastend und zumeist auch schwer zu lösen. Deshalb ist es notwendig ein Betriebsklima und eine Arbeitsorganisation zu etablieren, die der Entstehung von Konflikten soweit als möglich entgegenwirken.

Trotz präventiver Maßnahmen sind Konflikte am Arbeitsplatz nicht immer zu vermeiden. Um eine Eskalation zu verhindern und in weiterer Folge Mobbing vorzubeugen, sind daher funktionierende Strukturen zur Konfliktbewältigung notwendig.

Damit diese auch das Vertrauen der Betroffenen haben, muss die Vorgangsweise im Vorhinein bekannt sein und verbindlich eingehalten werden. Erfahrungen anderer Betriebe machen auch deutlich, dass eine erste Anlaufstelle außerhalb des Unternehmens angesiedelt sein muss. Für die konkrete Ausgestaltung und Absicherung der Vorgangsweise braucht es eine Betriebsvereinbarung, welche zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung vereinbart wird.

5. Sicherheit am Arbeitsplatz

Ob in der Mieterhilfe, der Wohnberatung, bei wohnpartner oder Marketing&PR, unsere Arbeit besteht vorwiegend aus dem Kontakt mit Menschen. Leider ist es dabei nicht auszuschließen, dass MitarbeiterInnen auch diskriminierendem, belästigendem oder aggressivem Verhalten ausgesetzt sind. Viele KollegInnen fühlen sich aufgrund mangelnder Sicherheit am  Arbeitsplatz belastet (43% laut BGF-Befragung 2013!).

Um professionell arbeiten zu können, ist unsere Sicherheit Voraussetzung. Es braucht eine klare Haltung des Unternehmens bezüglich Diskriminierung, Belästigung Und aggressivem Verhalten von KundInnen, MieterInnen, und Geschäfts- und KooperationspartnerInnen gegenüber MitarbeiterInnen.

Wir fordern daher klare interne Richtlinien und standardisierte Handlungsanleitungen zum Schutz der MitarbeiterInnen.

6. Datenschutz Betriebsvereinbarung

Durch technisch immer ausgefeiltere Systeme haben ArbeitgeberInnen die Möglichkeit, immer mehr Daten von MitarbeiterInnen zu sammeln. Auf die Frage, welche Daten bei uns zu welchem Zweck gesammelt, verarbeitet und aufbewahrt werden, bedarf es einer Antwort. Dies betrifft beispielsweise Themen wie den E-Mailverkehr, die Internetnutzung, spezielle Softwareprogramme (wie z.B. das Fallerfassungssystem und das WSW Management-Programm) oder das elektronische Schließsystem, um nur einige zu nennen.

Rechtliche Rahmenbedingungen zum Datenschutz sind vorhanden, allerdings sollten diese bezüglich des Umgangs mit personenbezogenen Daten von ArbeitnehmerInnen präzisiert, sowie an die konkreten Gegebenheiten im Betrieb angepasst werden. Um Transparenz und Klarheit im Schutz von personenbezogenen Daten von ArbeitnehmerInnen zu gewährleisten, braucht es auch hier eine Betriebsvereinbarung.

7. Work-Life Balance und Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie eine ausgeglichene „work-life-balance“ sollten nicht nur am Papier bestehen, sondern auch in der Praxis funktionieren. Dafür braucht es flexible Arbeitszeit- und Karenzmodelle und klare, verbindliche Regelungen für die jeweiligen Ansprüche und Anspruchsvoraussetzungen. Diese Regelungen müssen für alle Bereiche des Unternehmens gelten und anwendbar sein!

Am Beispiel der Bildungskarenz würde das bedeuten, dass es nicht nur wohnpartnerinterne Anspruchsvoraussetzungen gibt, sondern bei Erfüllung der jeweiligen Kriterien, KollegInnen aller Bereiche einen gesicherten Anspruch auf Gewährung von Bildungskarenz haben. Voraussetzung dafür ist eine (vorübergehende) Nachbesetzung der KollegInnen in Bildungskarenz.

Auch für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie braucht es nicht nur geeignete Arbeitszeitmodelle wie z.B Elternteilzeit, sondern darüber hinaus auch spezielle Möglichkeiten der Karenz- und Arbeitszeitgestaltung (wie z.B. eine Maximalanzahl an Abenddiensten für eine gewisse Zeit, ein bezahltes Papamonat,…). Im Sinne der Gleichberechtigung muss es selbstverständlich sein, dass diese Ansprüche auch für Väter gelten. Genauso dürfen spezielle Bedürfnisse aufgrund von Kinderbetreuungspflichten kein  Hindernis für Karrierechancen im Unternehmen sein.

In jedem Fall sind konkrete und verbindliche Regelungen notwendig, die in einer Betriebsvereinbarung festgehalten Werden und damit für alle gleichermaßen gelten. Wir streben daher Betriebsvereinbarungen zu Arbeitszeitregelungen für Eltern mit Betreuungspflichten, Papamonat und Väterkarenz, Bildungskarenz und Bildungsteilzeit sowie Altersteilzeit und Sabbatical an.

Kontakt zum Betriebsrat
Telefon: 01 24503 25880
Büro: 1030, Guglgasse 7-9
1. Stock
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Erreichbarkeit:
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Peter Ronalter:
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Stella Vötsch:
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Christian Ricar:
0676 8118 11091
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